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BGH stärkt Verbraucher bei Gaspreisberechnung
Seite 1 - AFP vom 29.04.2008

BGH stärkt Verbraucher bei Gaspreisberechnung

Preisänderungsklausel darf Kunden nicht benachteiligen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbraucher bei Gaslieferverträgen gestärkt. Nach einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil müssen Gasversorger sinkende Einkaufskosten genauso wie Preissteigerungen an ihre Kunden weitergeben. Preisanpassungsklauseln, die Verbrauchern sinkende Bezugskosten vorenthalten können, erklärte das Gericht für unwirksam. Im aktuellen Fall hatte die in Ostsachsen tätige ENSO Erdgas GmbH in einer solchen Klausel für sogenannte Sondervertragskunden bestimmt, dass die ENSO zur Anpassung von Preisen "berechtigt", aber nicht "verpflichtet" ist. (KZR 2/07)

Die Verbraucherzentrale Sachsen, die die Sammelklage der mit Gas heizenden Privatkunden koordiniert hatte, begrüßte das Urteil als "Meilenstein im Kampf gegen die ständig steigenden Gaspreise". Es sei eine "Orientierung" für viele noch anhängige Verfahren, erklärte Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Laut Dittrich sollte das Verfahren den "oft nach Gutsherrenart verfahrenden Gasversorgern die Schranken des Gesetzes aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass Verbraucher nicht rechtlos sind".

Die Privatkunden aus dem Raum Dresden hatten durch alle Instanzen geklagt, weil das Unternehmen mit Berufung auch die zweideutige Klausel mehrfach Preissteigerungen von zuletzt 16 Prozent durchgereicht hatte, sich zugleich aber nicht verpflichtet sah, dies auch bei sinkenden Kosten zu tun.

Der BGH verwies zur Begründung nun auch auf sein Grundsatzurteil vom Juni vergangenen Jahres. Danach sind Gasversorger "bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen". Weil die umstrittene Preisanpassungsklausel dies aber nicht vorsehe, benachteilige sie die Verbraucher.

Die Kläger dürfen sich nun freuen: Mit dem Urteil sind die insgesamt vier Gaspreiserhöhungen der ENSO in den Jahren 2005 und 2006 unwirksam. Weil der BGH dem Gasversorger zudem ein nachträgliches Preisanpassungsrecht auf dem Weg der ergänzenden Vertragsauslegung versagte, bleibt die ENSO nun auf ihren höheren Einkaufskosten sitzen.

29. April 2008 - 12.57 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




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Sylvia Vetter, München
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Erbrecht, Arbeitsrecht.
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