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BGH stärkt Rechte von Erben nach Schenkungen

AFP VOM 24.5.2012 | Nachrichten - Allgemein | 1031 Aufrufe
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Rechte, Erben, Schenkungen

Anspruch auf Pflichtteilergänzung erweitert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Erben nach einer Schenkung des Erblassers gestärkt. Demnach haben etwa auch Enkelkinder eines Erblassers Anspruch auf den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung bereits vor ihrer Geburt beschlossen wurde, wie der BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Das Gericht gab damit seine frühere Rechtsprechung auf, um der Entscheidung zufolge "eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen". (Az: IV ZR 250/11)

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt beim Vererben häufig vor und wird laut Gesetz als Ausgleich von Schenkungen zu Lebzeiten an den nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten angeordnet. Pflichtteilsberechtigt sind demnach Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel. Der BGH erweiterte diesen Kreis nun um Abkömmlinge, die nach der Schenkung geboren wurden.

Im nun entschiedenen Fall machten zwei 1976 und 1978 geborene Enkelkinder Pflichtteilsergänzungsansprüche auf das Erbe ihres 2006 verstorbenen Großvaters geltend. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der beiden Kläger. Im Jahr 2002 hatte die beklagte Großmutter und ihr Ehemann sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben einsetzt. Die Enkelkinder fordern nun von der Großmutter über ihren Pflichtteil hinaus einen Ergänzungsanspruch an den Schenkungen, die ihr Großvater vor ihrer Geburt seiner Ehefrau gemacht hatte.

Laut BGH fordern dies die beiden Kläger zu Recht: Der Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung könne nicht von dem Zufall abhängig gemacht werden, ob Abkömmlinge vor oder nach einer Schenkung geboren wurden.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2012



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