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BGH stärkt Vermieterrechte bei Mieterhöhungen

AFP VOM 19.5.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 1466 Aufrufe
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Mieterhöhung, Typengutachten

Typengutachten muss sich nicht auf Mieterwohnung beziehen

Vermieter dürfen Mieterhöhungen auch mit einem so genannten Typengutachten begründen, das sich nicht auf die Wohnung des Mieters bezieht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Mit solch einem Typengutachten könnten Mieter durchaus "zumindest ansatzweise" prüfen, ob die Mieterhöhung in ihrem Fall gerechtfertigt ist, begründete das Gericht seine Entscheidung. (AZ: VII ZR 122/09)

Im aktuellen Fall hatte die nun unterlegene Mieterin geklagt, weil das Typengutachten sich auf andere Wohnungen ihres Vermieters bezog. Sie hielt das Gutachten deshalb - unabhängig vom Inhalt - bereits formal für unwirksam. Dem schloss sich der BGH nicht an.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) verwies darauf, dass es dem Urteil zufolge zwar formal ausreicht, eine Mieterhöhung mit einem in der Praxis selten vorkommenden Typengutachten zu begründen. Doch das bedeute "noch lange nicht, dass der Mieter die geforderte Miete auch zahlen muss". Die inhaltliche Richtigkeit der Zahlen des Sachverständigen sollten etwa mit einem Mietspiegel kontrolliert werden, erklärte der DMB-Direktor, Lukas Siebenkotten.

Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) bezeichnete das Urteil als "praxisgerecht". Der BGH habe sich gegen überzogene Anforderungen an den formellen Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einem Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen, erklärte der Verband.

19. Mai 2010 - 14.45 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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