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BGH stärkt Mieterrechte: Kaution

Von Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
14.10.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1302 Aufrufe
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Kaution, Miete

Mit Urteil vom 13.10.2010 Az. VIII ZR 98/10 entschied der BGH gestern, dass ein Vermieter keinen Anspruch auf Einzahlung der Kaution auf eines seiner Girokonten oder gar eine Barzahlung hat.

Vielmehr ist er im Sinne des § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, dem Mieter von Beginn an, ein von seinem Vermögen getrenntes Konto zu bennen. Ziel ist es, den Mieter künftig bei einem möglichen Insolvenzfall des Vermieters zu schützen, da es in der Vergangenheit nicht selten dazu gekommen war, dass die eingezahlte Mietsicherheit in der Insolvenzmasse verschwand und es dem Mieter so gut wie unmöglich war, sein Geld wieder zu sehen.

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Rechtsanwältin
Kathrin Nitschke
Iserlohn
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Mieter können die Kaution daher in Zukunft so lange zurück halten, bis der Vermieter ein insolvenzfestes Konto benannt hat. Der Mieter braucht folglich auch nicht befürchten, dass der Vermieter wegen Nichterbringung der Mietsicherheit kündigt. Der BGH entschied diesbezüglich, dass eine derartige Kündigung unwirksam sei.

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