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BGH stärkt Anlegerrechte - 1/1
20.9.2004   4474 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Haftpflicht, Schadenersatz

BGH stärkt Anlegerrechte

Schadenersatzansprüche für Anleger in Milliardenhöhe

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Geschädigten Anlegern macht der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner durch Urteil vom 19.07.2004 geänderten Rechtsprechung ( Az II ZR 354/02) zur stillen Beteiligung neue Hoffnung. Nach dieser Entscheidung ist der Anleger bei einer atypischen stillen Beteiligung schon dadurch geschädigt, dass er überhaupt eine derart ungünstige Art der Vermögensanlage gewählt hat. Es besteht ein Anspruch des Anlegers auf Ersatz des entstandenen Schadens. Als Schadensersatz erhält der Anleger neben der Einlage auch etwaige sonstige Kosten zurück.

Diese Entscheidung kann zu Schadenersatzansprüche für Anleger verschiedenster Vermögensanlagen führen. Die Rechtsprechung des BGH geht nämlich dahin, Anlegern Schadenersatzansprüche zuzubilligen, die durch eine Gesellschaft geschädigt wurden, indem diese falsch informiert und dadurch die Anleger zum Beitritt gebracht hat.

Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt/a.M. (OLG) hatte mit Urteil vom 15.07.2004 den Anlegerschutz für Zeichner atypisch stiller Beteiligungen verbessert. Anlagevermittler müssen nach diesem Urteil Kunden umfassend über die möglichen Risiken der Geldanlage informieren. Nicht ausreichend ist allein die Übergabe eines noch so umfangreichen Emissionsprospekts (vgl. OLG Frankfurt, Az. : 3 U 135/02). Insbesondere über die mit einer Beteiligung verbundenen hohen Risiken – Totalverlust der Einlage sowie die Gefahr, über die geleistete Einlage hinaus zu Nachschüssen herangezogen zu werden - muss informiert werden. Denn bei den oft bewusst sehr umfänglich und unübersichtlich gestalteten Prospekten kann ein Vermittler nicht davon ausgehen, durch bloße Übergabe des Prospekts den Anleger ausreichend informiert zu haben. Außerdem muss der Vermittler auf die (negative) Medienberichterstattung hinweisen.

Grundsätzlich sind jedoch die kurzen Verjährungsfristen, innerhalb deren Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, zu beachten: ein Jahr ab Kenntnis und drei Jahre überhaupt.
Die Kosten für die Rechtsverfolgung können häufig von der Rechtschutzversicherung verlangt werden, wenn gegen die Gesellschaft vor Gericht gezogen werden soll (z.B. : Atypisch stille Gesellschafter der Securenta AG [Amtsgericht Kaufbeuren, Az. 3 C 54/02]).

Fazit:

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im Internet:
Homepage von RAin Filler

Wenn Sie als Anleger durch eine Gesellschaft geschädigt wurden, indem diese Sie falsch informiert und dadurch zum Beitritt gebracht hat, sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der in der Materie bewandert ist – es kann sich noch lohnen.


Von Rechtsanwältin Regine Filler, Göttingen, Tel. : 0551 - 79 77 666
Interessenschwerpunkte: Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht

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