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BGH stärkt Rechte der Mieter von Dachwohnungen

AFP VOM 16.12.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 2066 Aufrufe
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Miete, Mietfläche

Begriff "Mietraumfläche" muss mieterfreundlich ausgelegt werden

Beim Streit um Flächenangaben von Dachwohnungen muss der Begriff "Mietraumfläche" in Verträgen mieterfreundlich ausgelegt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Grundsatzurteil. Mieter dürfen demnach unter dem rechtlich unklaren Begriff "Mietraumfläche" die tatsächliche Wohnfläche verstehen, die sich unter Abzug der Dachschrägen von der Grundfläche der Wohnung ergibt, heißt es in dem Urteil. (AZ: VIII ZR 244/08)

Im aktuellen Fall hatte ein Mieter vor seinem Auszug die Dachwohnung vermessen und kam nach Abzug der Dachschrägen auf eine Wohnfläche von rund 54 Quadratmetern. Im Mietvertrag waren dagegen 61,5 Quadratmeter "Mietraumfläche" angegeben, die der Grundfläche der Wohnung entsprachen. Der Mieter forderte deshalb die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für vier Jahre in Höhe von knapp 1700 Euro und bekam nun grundsätzlich Recht.

Laut BGH existiert für den Begriff "Mietraumfläche" kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch. Weil die Formulierung zudem in einem Einheitsmietvertrag verwandt worden sei, müsse nach der für den Mieter "günstigsten Auslegung" interpretiert werden.

16. Dezember 2009 - 16.02 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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