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BGH schränkt bei Widerruf von Lastschriften durch Insolvenzverwalter Rückgriffsmöglichkeiten der Banken ein

Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
4.11.2011 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 469 Aufrufe
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Insolvenzverwalter, Lastschrift, Widerruf, Bank, Insolvenz

Urteile des BGH vom 22.02.2011, XI ZR 261/09, und 01.03.2011, XI ZR 320/09

Geschäftspartner von insolventen Unternehmen dürfen einmal mehr darauf hoffen, per Lastschrift vor der Insolvenz eingezogene Gelder zu behalten. In seinen beiden Urteilen vom 20.07.2010, IX ZR 37/09 und XI ZR 236/09, hatte das Gericht bereits die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters eingeschränkt, die Lastschrift zu widerrufen. Hierüber hatte ich bereits berichtet. Jetzt hat der BGH in einem weiteren Urteil die Aussichten der Banken verschlechtert, nach einem von der Bank akzeptierten Widerruf des Insolvenzverwalters in einem Prozess gegen Lastschrifteinreicher das Geld zurück zu erhalten (BGH vom 22.02.2011, XI ZR 261/09).

Die Instanzgerichte sprachen der Bank die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da der Widerruf des Insolvenzverwalters innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Rechnungsabschluss erfolgt und damit wirksam sei. Der Lastschrifteinreicher habe nicht nachgewiesen, dass das insolvente Unternehmen die Lastschrift bereits zuvor genehmigt habe.

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Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf, da er der Ansicht war, dass die Instanzgerichte die Beweislast falsch verteilt hätten. Vielmehr hätte die Bank beweisen müssen, dass keine Genehmigung der Schuldnerin, insbesondere auch nicht durch schlüssiges Handeln,  vorgelegen habe. Die fehlende Genehmigung gehöre zu den Tatbestandsmerkmalen des geltend gemachten Bereichungsanspruchs, die die klagende Bank vorzutragen und zu beweisen habe. Es sei der Bank auch zumutbar, eine solche Negativtatsache, nämlich das Fehlen der Genehmigung, nachzuweisen. Ein solcher Beweis sei zwar schwierig zu erbringen. Die Bank sei aber diejenige gewesen, an die eine Genehmigung gerichtet worden wäre, und könne daher Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiter vortragen, aus denen sich das Fehlen der Genehmigung ergebe. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen.

Ebenso verfuhr der BGH in seinem Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 320/09, in dem es um den Lastschrifteinzug von Krankenkassenbeiträgen ging. In diesem Fall dürfte weiter relevant sein, dass es für die Bank erkennbar um Sozialversicherungsbeiträge der bei dem insolventen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ging, und ähnliche Einzüge in den Vormonaten vorgenommen worden waren. Insbesondere bei Geschäftskonten dürfe die Bank auch damit rechnen, dass die Kontobewegungen regelmäßig geprüft und Beanstandungen zeitnah ausgesprochen werden. Aus diesem Grund seien an eine schlüssige Genehmigung nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch in seinem Urteil vom 26.07.2011, XI ZR 197/10 verwies der BGH den Prozess wegen Verkennung der Beweislast zurück.

Dr. Elke Scheibeler
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