BGH schiebt unlauterer Preismanipulation bei Ebay den Riegel vor!

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Der BGH gewährt Schadenersatz bei Preismanipulation durch den Verkäufer bei ebay-Auktionen, sog. Shill Bidding.

Scot Möbius
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Im Juni 2013 bot der Verkäufer auf der Internetplattform ebay einen gebrauchten PKW Golf 6 in seiner Auktion mit dem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Dieser Betrag wurde von einem Fremdbieter tatsächlich auch geboten. Als einziger anderweitiger Fremdbieter war der Kläger aktiv beteiligt. Dabei wurde er vom Verkäufer, welcher über seinen zweiten Account Gebote abgab, immer wieder überboten. Diese Eigengebote sind jedoch nach den Geschäftsbedingungen von ebay untersagt. Bei Auktionsschluss lag das Höchstgebot des Verkäufers bei 17.000,00 €, sodass der Käufer mit seinem in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam. Der BGH kam im Ergebnis dazu, dass der Kläger das Fahrzeug wirksam zum Preis von 1,50 Euro erworben hatte, da der Verkäufer kein Angebot an sich selbst abgeben konnte. Er konnte insoweit über das zweite Benutzerkonto nie einen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste, vor Auktionsschluss abgegebene und damit einzig wirksame, Angebot stammte daher vom klägerischen Käufer.

Der BGH sah es insoweit auch nicht als sittenwidrig an, ein Fahrzeug für den Preis von 1,50 € zu erwerben, wenngleich dieser Betrag weit unter dem Verkehrswert des Fahrzeuges liegt. Der Käufer habe den Golf zum „Schnäppchenpreis“ erwerben können, da der eher symbolische Preis von 1,50 € nur auf den erfolglosen Versuchen der unlauteren Manipulation des Verkäufers beruhte.

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