BGH prüft Vergütungsanspruch für Hellseher
AFP VOM 2.12.2010 | Nachrichten - Allgemein | 2051 Aufrufe Mehr zum Thema:Hellseher
Kartenlegerin muss womöglich Tausende an Kunden zurückzahlen
Haben Hellseher oder Kartenleger einen Anspruch darauf, die Bezahlung ihrer Dienste vor Gerichte zu erstreiten? Oder müssen sie es vielmehr hinnehmen, wenn enttäuschte Kunden den Obulus für die Lebensberatung mit "übersinnlichen Mitteln" verweigern? Mit dieser Frage befasste sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Der verhandelte Fall war dem Stuttgarter Anwalt Alfred Steudel zufolge tragisch: Sein Mandant, ein Messebauer in den Vierzigern, hatte nach der Trennung seiner Freundin solch großen Liebeskummer, dass er eine Kartenlegerin im Raum Stuttgart aufsuchte, die "Life-Coaching", Lebensberatung, anbot und mit ihren angeblich übernatürlichen Fähigkeiten warb. Laut Steudel zog die Frau den Mann dann aber "wie in einer Sekte in ihre Welt hinein" und nahm ihn aus wie eine Weihnachtsgans: 2008 zahlte er mehr als 35.000 Euro dafür, dass seine Freundin zu ihm zurückkehren sollte.
Erst Anfang 2008 kam der Mann nach einer Sektenberatung der Stuttgarter "Aktion Bildungsinformation" zur Besinnung und verweigerte die Zahlung von weiteren knapp 7000 Euro. Die Kartenlegerin suchte deshalb weltliche Hilfe und zog vor Gericht. Ihre Tätigkeit falle unter die Berufsfreiheit, und für ihre Leistung könne sie ebenso Geld verlangen wie etwa ein Priester, der ein Haus mit Weihwasser segnet, argumentierte ihr Anwalt vor dem BGH.
Das Gericht äußerte in der Verhandlung gleichwohl verhaltene Zweifel. Womöglich sei ein auf Magie beruhender Vertrag sittenwidrig und deshalb nichtig, deutete der Vorsitzende Richter an. Solch ein Urteil würde für die Kartenlegerin allerdings teuer. Ihr enttäuschter Kunde könnte dann innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren auch die bereits gezahlten 35.000 Euro zurückfordern. Das Urteil wird in einigen Wochen erwartet.
02.12.2010 - 14:31 Uhr


