BGH prüft Koppelung von Gaspreiserhöhung an Preis für Heizöl
AFP VOM 18.11.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1545 Aufrufe Mehr zum Thema:Gaspreise
Verbraucherschützer kritisieren Intransparenz
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Mittwoch, ob Energieversorgungsunternehmen ihre Gaspreise für Endkunden an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl anpassen dürfen. Nach Ansicht der Kläger werden Verbraucher dadurch übervorteilt, weil die Versorger zusätzliche Gewinne machen können, wenn die Ölpreise steigen, ihre Bezugskosten für Erdgas aber nicht.
Bei der mündlichen Verhandlung deutete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball an, dass eine Koppelung der Gas- an die Heizölpreise wegen der Vergleichbarkeit der Produkte vermutlich zulässig sei, Gerichte die Preisentwicklung aber kontrollieren könnten.
Im ersten der beiden aktuellen Fälle hatte der Bund der Energieverbraucher gegen die Rhein Energie AG geklagt, weil der Gaspreis auf der Grundlage des Preises für leichtes Heizöl angepasst werden sollte, den Verbraucher in Düsseldorf bei einer Tankwagen-Lieferung von 4000 bis 5000 Litern zahlten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah in dieser Koppelung keine Benachteiligung der Verbraucher.
Im ähnlich gelagerten zweiten Fall hatte das OLG Frankfurt am Main dagegen solch eine Preiskoppelung der Stadtwerke Dreieich für unzulässig erklärt. Der Grund: Die Stadtwerke würden eine Preisanpassung nicht von einer Preisänderung ihrer Vorlieferanten abhängig machen. Bei steigenden Heizöl-Preisen könnten sie die Gaspreise deshalb unabhängig von eigenen Kostensteigerungen erhöhen.
Der BGH muss nun Ball zufolge erstmals entscheiden, nach welchen Grundsätzen diese sogenannten Spannungsklauseln zu überprüfen sind. Dabei handelt es sich mit Blick auf die aktuellen Fälle um Klauseln, die nicht an eigene Entstehungskosten anknüpfen sondern wie etwa Mietpreisklauseln an die Marktpreisentwicklung vergleichbarer Wirtschaftsgüter.
18. November 2009 - 13.08 Uhr
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