Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für die Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung präzisiert. Nach einem am Freitag verkündeten Urteil reicht nicht jeder während der Haft aufgetretene "Ungehorsam" aus, um eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dazu seien vielmehr Tatsachen nötig, die auf eine "erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen". Dies verlange der hohe Rang des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen. Der BGH hob damit ein gegenteiliges Urteil des Landgerichts Gera auf und verhinderte, dass ein Räuber nach Verbüßung seiner Haftstrafe von sechseinhalb Jahren für immer in Sicherungsverwahrung eingesperrt wird. (AZ: 2 StR 272/05)
Das Landgericht Gera hatte die nachträgliche Sicherungsverwahrung mit der Begründung angeordnet, der Kläger zeige eine soziopathische Persönlichkeitsfehlentwicklung mit antisozialem Verhaltensmuster. Hieran habe sich während der Strafverbüßung nichts geändert. Zudem habe er während der Haft keine Therapiemaßnahmen in Anspruch genommen, sich einer Alkoholkontrolle gewaltsam widersetzt und einmal einen Vollzugsbediensteten bedroht. Ferner besaß er in der Haft verbotene, als Waffen einsetzbare Gegenstände. Laut BGH reicht das gleichwohl nicht für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aus.
25. November 2005 - 11.07 Uhr
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