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BGH kürzt Unterhaltsansprüche für geschiedene Frauen

AFP VOM 31.7.2008 | Nachrichten - Vor Gericht | 4239 Aufrufe
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Ehegatten, Unterhalt, Kürzung

Versorgung der Kinder zweiter Ehefrau hat Vorrang

Nach langjähriger Ehe geschiedene Frauen müssen empfindliche Unterhaltskürzungen hinnehmen, wenn ihr Ex-Gatte wieder heiratet und mit der neuen Partnerin Kinder bekommt. Nach einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben die Unterhaltsansprüche der Kinder nun Vorrang, danach kommen je nach Fall die Ansprüche der Mutter und dann erst die der Ex-Frau. (AZ: XII ZR 177/06)

Diese Rangfolge gilt allerdings nur für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008. Beim Streit um Versorgung für Zeiten davor gilt weiterhin das Ende 2007 erloschene alte Unterhaltsrecht, nach dem die Ansprüche der ersten Ehefrau grundsätzlich vorgehen. Der BGH setzte damit das seit Januar geltende neue Recht um, das die Versorgung der Kinder stärken will.

Im aktuellen Fall hatte ein nach rund 24-jähriger Ehe geschiedener Lehrer auf Unterhaltskürzung für seine Ex-Frau von 600 auf 200 Euro geklagt, weil er wieder geheiratet und mit der neuen Partnerin eine gemeinsame Tochter bekommen hat.

Laut Urteil sind nach den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder stets im zweiten Rang die Ansprüche des Elternteils zu befriedigen, das die Kinder betreut. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreute, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie nun zweitrangig unterhaltsberechtigt. Laut BGH steht die geschiedene Ehegattin nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt und die Geschiedene sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die beklagte Frau im aktuellen Fall in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe seit 1992 durchgehend arbeitete und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig, entschied das Gericht.

31. Juli 2008 - 14.42 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




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