Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen weiterhin gefährlichen Dreifachmörder aufgehoben. Die Anordnung des Landgerichts Hannover gegen den heute 49 Jahre alten Mann war unzulässig, weil sie der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen diente, entschied der BGH in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Damit kommt demnächst ein Mörder auf freien Fuß, der auch heute noch als gefährlich gilt.
Der Betroffene hatte 1984 seine erste Ehefrau getötet und war wegen seiner ausgeprägten Sucht nach Geltung und Anerkennung strafmildernd zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und 1989 auf Bewährung entlassen worden war, heiratete er erneut und tötete 1993 auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Das Landgericht Hannover verurteilte ihn deshalb 1994 zu 15 Jahren Haft. Nun ordnete das Gericht nachträgliche Sicherungsverwahrung an, da der Täter weiter gefährlich sei und brutale Gewalt gegenüber Menschen anwende, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen.
Der BGH hob diese Anordnung auf. Nach geltendem Recht sei eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn sich während der Haft eines Täters neue Umstände zu seiner Gefährlichkeit ergäben. Im vorliegenden Fall seien die Persönlichkeitsstruktur und Gefährlichkeit des Täters seit dem ersten Urteil von 1994 bekannt und schon damals hätte die Sicherungsverwahrung angeordnet werden können, entschied der BGH.
17. Februar 2010 - 15.49 Uhr
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