BGH gibt grünes Licht für Verschmelzung von T-Online mit Telekom
AFP VOM 1.6.2006 | Nachrichten - Nachrichten | 2298 Aufrufe Mehr zum Thema:Verschmelzung, T-Online, Kleinaktionäre, Telekom
- Beaujean will Synergien noch im laufenden Jahr realisieren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grünes Licht für die umstrittene Verschmelzung des Internet-Anbieters T-Online mit dem Mutterkonzern Deutsche Telekom gegeben. Die Beschwerden gegen eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main seien vom BGH als unzulässig verworfen worden, teilte T-Online am Donnerstag in Darmstadt mit. Damit könne nun die Eintragung ins Handelsregister erfolgen und die Verschmelzung beider Unternehmen wirksam werden. Das Urteil ermögliche, "die Synergien der Verschmelzung noch im laufenden Geschäftsjahr so umfassend wie möglich zu realisieren" und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, erklärte der Vorstandsvorsitzende der T-Online International AG, Rainer Beaujean.
Anlegerschützer hatten geklagt gegen die auf der Hauptversammlung im April vergangenen Jahres beschlossene komplette Wiedereingliederung von T-Online in den Mutterkonzern. Kleinaktionäre hatten sich durch ein schlechtes Umtauschangebot für ihre T-Online-Aktien benachteiligt gefühlt. Die Telekom hatte den Anlegern im März für jede T-Online-Aktie 0,52 Telekomaktien geboten, was einem Wert von rund sieben Euro entspricht. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hatte schon ein früheres Barangebot von 8,99 Euro pro Aktie abgelehnt. Überdies hielten die Anlegerschützer eine Verschmelzung von T-Online generell für "nicht sinnvoll und nicht wünschenswert".
Das Frankfurter Oberlandesgericht hatte dagegen argumentiert, bei einer Nichtgenehmigung des Zusammenschlusses werde die Deutsche Telekom als Großunternehmen der Telekommunikationsbranche über Jahre hinweg in ihrer Geschäftsentwicklung blockiert und gegenüber europäischen Konkurrenten benachteiligt. Und das, obwohl in der Hauptversammlung eine Mehrheit von mehr als 99 Prozent der Anleger der Verschmelzung zugestimmt habe. Die klagenden Kleinaktionäre hielten dagegen lediglich einen Bruchteil der Aktien. Dieser Argumentation ist der BGH nun offensichtlich gefolgt.
1. Juni 2006 - 16.23 Uhr
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