Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Internetrecht, Computerrecht » 

BGH erleichtert Web-Cleaning

Von Rechtsanwalt René Iven
2.12.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 337 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Beleidigung, Unterlassung, Hostprovider, Web-Cleaning, Abuse

Auch Hostprovider aus dem Ausland können bei Beleidigungen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das Internet ist eine unerschöpfliche Informationsquelle. Auch im negativen Sinne. Beleidigungen und falsche Behauptungen sind an der Tagesordnung. Und schaden dem Ruf von Unternehmen wie Privatpersonen. Der BGH hat eine Entscheidung getroffen, die den Schutz Betroffener erheblich verbessert.


Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2011 entschieden, dass Hostprovider bei Beleidigungen und falschen Behauptungen auch dann vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben (BGH, Urt. v. 25.10.2011, IV ZR 93/10). Mit anderen Worten: Sitzt der Hostprovider z.B. in Kalifornien, kann der Betroffene dennoch vor einem deutschen Gericht klagen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
René Iven
Solingen
30 Bewertungen
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Zugleich legt der BGH die Voraussetzungen fest, unter denen ein Hostprovider für Äußerungen Dritter in Anspruch genommen werden kann.

1.) Der Hinweis auf den Rechtsverstoß muss so konkret gefasst werden, dass der Hostprovider den Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung bejahen kann.

2.) Der Provider hat sich mit Eingang eines konkreten Hinweises stets an einen bestimmten Verfahrensablauf zu halten (Abuse-Verfahren). Verstößt er hiergegen, haftet er gegenüber dem Betroffenen unmittelbar auf Unterlassung.

Erfahrungsgemäß stellen sich Hostprovider, die Ihren Sitz im Ausland haben, gegenüber dem Ansinnen des Betroffenen häufig "quer". Nur mit erheblichem finanziellen Aufwand war die Entfernung in diesen Fällen durchsetzbar. Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines effektiveren Opferschutzes und kann nur begrüßt werden.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97914
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?