BGH erleichtert Web-Cleaning

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Auch Hostprovider aus dem Ausland können bei Beleidigungen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das Internet ist eine unerschöpfliche Informationsquelle. Auch im negativen Sinne. Beleidigungen und falsche Behauptungen sind an der Tagesordnung. Und schaden dem Ruf von Unternehmen wie Privatpersonen. Der BGH hat eine Entscheidung getroffen, die den Schutz Betroffener erheblich verbessert.


Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2011 entschieden, dass Hostprovider bei Beleidigungen und falschen Behauptungen auch dann vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben (BGH, Urt. v. 25.10.2011, IV ZR 93/10). Mit anderen Worten: Sitzt der Hostprovider z.B. in Kalifornien, kann der Betroffene dennoch vor einem deutschen Gericht klagen.

Zugleich legt der BGH die Voraussetzungen fest, unter denen ein Hostprovider für Äußerungen Dritter in Anspruch genommen werden kann.

1.) Der Hinweis auf den Rechtsverstoß muss so konkret gefasst werden, dass der Hostprovider den Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung bejahen kann.

2.) Der Provider hat sich mit Eingang eines konkreten Hinweises stets an einen bestimmten Verfahrensablauf zu halten (Abuse-Verfahren). Verstößt er hiergegen, haftet er gegenüber dem Betroffenen unmittelbar auf Unterlassung.

Erfahrungsgemäß stellen sich Hostprovider, die Ihren Sitz im Ausland haben, gegenüber dem Ansinnen des Betroffenen häufig "quer". Nur mit erheblichem finanziellen Aufwand war die Entfernung in diesen Fällen durchsetzbar. Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines effektiveren Opferschutzes und kann nur begrüßt werden.