BGH erlaubt Nießbrauch am eigenen Grundstück

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Nießbrauch, Schutz, Versteigerung, Grundstücksverkauf
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Schutz bei Grundstücksverkauf oder Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 14.07.2011, Az: V ZB 271/10), dass die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB durch den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu eigenen Gunsten rechtmäßig ist und ohne das Vorliegen eines besonderen Interesses an der Bestellung erfolgen kann.

Im zurunde liegenden Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer verschuldet, so dass dann ein Gläubiger auf dessen Grundstück im Grundbuch im Wege der Zwangsvollstreckung zunächst eine Sicherungshypothek für seine Forderungen eintragen ließ. Kurz bevor es zu dieser Eintragung kam, hatte der Grundstückseigentümer jedoch zu seinen Gunsten im Grundbuch einen Nießbrauch auf eigenen Namen eintragen lassen. Der Gläubiger verlangte daraufhin klageweise die Löschung dieses Nießbrauchs als Grundstücksbelastung von dem Grundstückseigentümer. Der BGH erteilte dem Gläubiger jedoch eine klare Absage und entschied zugunsten des Eigentümers, dass der eingetragene Nießrauch bestehen bleiben könne.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann insoweit ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch bzw. eine Wohnrecht jederzeit zu eigenen Gunsten an seinem Grundstück bestellen, obwohl dies ansonsten regelmäßig nur für andere, dritte Personen vorgenommen wird. Ein Grundstückseigentümer kann sich auf diese Weise also ohne Weiteres zum Beispiel im Fall einer bevorstehenden Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Grundstücks dergestalt absichern, als dass dieser weiter im Hause wohnen oder auch die Nutzungen, zum Beispiel im Falle einer Vermietung, ziehen darf. Die Wirksamkeit eines solchen Eigentümernießbrauchs ist nach den Ausführungen des BGH auch nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig.