BGH erhöht Anspruch von Enterbten auf Teil der Lebensversicherung
AFP VOM 28.4.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 3104 Aufrufe Mehr zum Thema:Pflichtteil
Markt- oder Rückkaufswert ist Berechnungsgrundlage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat enterbte Hinterbliebene im Streit um ihren Pflichtanteil an Lebensversicherungen des Verstorbenen gestärkt. Laut einem am Mittwoch verkündeten Urteil richtet sich die Höhe dieses sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruches künftig nach dem zumeist höheren Rückkaufs- oder Marktwert der Versicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Bislang war es die Summe der eingezahlten Prämien. (AZ: IV ZR 73/08 u. IV ZR 239/08)
Laut BGH ist das Grundsatzurteil von "erheblicher wirtschaftlicher und praktischer Bedeutung". Zuwendungen über Lebensversicherungen seien "ein weit verbreitetes Mittel" beim Vererben von Vermögen.
Immer mehr Bürger verschenken einen Teil ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an einzelne Erben oder Dritte, um missliebige Angehörige weitestgehend auszuschließen. Dazu nutzen sie auch den Weg einer Lebensversicherung, die im Todesfall an einen Begünstigten ausbezahlt wird. Den Pflichtteilsberechtigten, also die enterbten nahen Angehörigen wie etwa Kinder oder Ehepartner, geht durch solch eine Schenkung eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren. Der gesetzlich geregelte Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass die Enterbten nicht zu kurz kommen. Sie werden durch den Anspruch so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers nicht verringert worden wäre.
Der BGH änderte mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil eine seit 1930 geltende Rechtsprechung. Bislang war die Summe der vom Erblasser zu Lebzeiten eingezahlten Versicherungsprämien Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs. Dem IV. Zivilsenat zufolge kommt es aber vielmehr auf den Vermögensanteil an, um den sich der Erblasser mit der Schenkung "entreichert". Bei einer Lebensversicherung sei dies deren Rückkaufswert oder Marktwert unmittelbar vor dem Tod des Erblassers. Begründung: Der Erblasser könne bis zur juristisch letzten Sekunde seines Lebens über die Versicherung verfügen und sie etwa verkaufen.
Forderungen der Kläger, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechnungsgrundlage zu machen, wies das Gericht zurück, da der Erblasser zu Lebzeiten nicht über die höhere Ausschüttung im Todesfall verfügen könne und sie damit auch nicht zu seinem Vermögen zähle.
In den zwei aktuellen Fällen hatten jeweils enterbte Söhne geklagt. Ihren Anspruch auf Anteil an den ausgezahlten Lebensversicherungen, die in einem Fall an die Stiefmutter ging und in anderen an einen Onkel, müssen nun die Vorinstanzen nach Maßgabe des BGH erneut prüfen.
28. April 2010 - 15.47 Uhr
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