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BGH erhöht Verbraucherschutz - VOB/B gegenüber Verbrauchern nicht als AGB verwendbar

Von Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
30.10.2009 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht | 3469 Aufrufe
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VOB/B, Verdingungsordnung

In Bauverträgen auch zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmern versuchen Bauunternehmen häufig, die Anwendbarkeit der Vergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) zu vereinbaren. Bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Unternehmer an den Verbraucher stellt. Sie enthält speziell auf die Bausituation zugeschnittene Regelungen, welche aber stets eine besondere Fachkenntnis hiervon erfordern und welche vor allem teilweise den Verbraucher als Auftraggeber benachteiligen können.

Aus diesem Grund war schon anerkannt, dass die VOB/B nur als Ganzes in den Vertrag einbezogen werden darf, um den Verbraucher vor der teilweisen Anwendung nur der ihm nachteiligen Regelungen zu schützen.

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Rechtsanwältin
Eva Feldmann
Dortmund
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Fachanwalt Bau- und Architektenrecht, Miet und Pachtrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Nunmehr ist der BGH noch einen Schritt weiter gegangen. Die Klauseln der VOB/B unterliegen nach seinem Urteil vom 24.07.2008 (Az. : VII ZR 55/07) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Das bedeutet, dass selbst bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes jede einzelne Klausel von einem Gericht dahingehend überprüft werden darf, ob diese spezielle Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Folge hiervon wäre die Unwirksamkeit der Regelung.

Damit wurde der Verbraucherschutz im Bereich des Baurechts deutlich erweitert.

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