BGH entscheidet achtfach zugunsten Anleger von Schrottimmobilien
Von Rechtsanwalt Sascha Tawil 4.6.2011 | Ratgeber - uploads | 1682 Aufrufe Mehr zum Thema:Schrottimmobilie
Der Bundesgerichtshof entscheidet in acht Badenia-Fällen zugunsten von Anlegern sogenannter Schrottimmobilien wegen arglistiger Täuschung. Die Bank kann sich nicht mehr darauf berufen, sie sei nicht haftbar zu machen, da nur Kontakt zwischen Anleger und Vermittler bestand. (Az. BGH XI ZR 220/08, 271/08, 326/08, 327/08, 357/08, 46/09, 58/09, 114/09).Seiner Rechtsprechung vom Sommer 2010 folgend hat der BGH in acht Fällen Urteile aufgehoben, in denen der Vermittler über die Höhe der Provision getäuscht hatte.
Laut Bundesgerichtshof hat die Badenia Anleger arglistig über die Höhe der Provisionen getäuscht.
Sascha Tawil
Berlin
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Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kapitalanlagenrecht, Internetrecht, Schadensersatzrecht
Sie waren im üblichen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“, den die diversen Strukturvertriebe den Kunden vorlegten, als „Vermittlungsgebühr“ mit 2,0 Prozent und als „Courtage“ mit 3,45 Prozent angegeben.
In Realität flossen betrug die Höhe der Provisionen jedoch bis zu 23 %.
Davon offenbarte die finanzierende Bausparkasse dem Kunden jedoch gar nichts, der laut BGH davon ausgehen konnte, dass die ausgewiesenen Gebührensätze eine Gesamtprovision von 5,5 Prozent ergaben.
Soweit höhere Zahlungen fliessen, muss die Bausparkasse darüber informieren. Tut sie es nicht, haftet sie.
Dies gilt auch dann, wenn der Kontakt zum Kunden ausschließlich über den Vermittler lief. Dies ist sehr wichtig, da die meisten Banken stets behaupten, sie hätten mit dem Vermittler nichts tun, und seien daher nicht haftbar zu machen
Aber Vorsicht, die Verjährung für Altfälle, vor allem aus den 90er Jahren endet spätestens am 31.12.2011.
Also ist nun rasches Handeln gefordert. Darüber informierten wir sie bereits in einem unserer anderen Fachartikel.



