Apotheken dürfen Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel nur Bagatellbeträge als Rabatte oder Gutschriften gewähren. Beträge in Höhe von einem Euro je Medikament sind noch zulässig, fünf Euro aber nicht mehr, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschied. Das Gericht verwies zur Begründung auf das Gesetz zur Preisbindung für Arzneimittel.
Zahlreiche Apotheken gewähren beim Kauf von Medikamenten auf Rezept Rabatte - etwa in Form von sogenannten Talern oder Coupons, die in Einkaufsgutschriften auch für andere Produkte eingetauscht werden können. Der BGH erlaubte nun wegen der gesetzlichen Preisbindung für Medikamente allenfalls Bagatellbeträge. Werbeabgaben in Höhe von einem Euro sind demnach auf jeden Fall zulässig, fünf Euro dagegen nicht mehr, weil sie Verbraucher unsachlich beeinflussen und andere Apotheken unlauter beeinträchtigen könnten. Wo die Grenze eines noch zulässigen Rabatts liegt, wird sich einem Gerichtssprecher zufolge durch künftige Urteile der Fachgerichte ergeben.
Der Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Bundesverband, Stefan Etgeton, forderte die Verbraucher auf, in Apotheken nach Rabatten zu fragen: "Es lohnt sich auch im Ein-Euro-Bereich", sagte er.
Den Streit um hohe Rabatte, die im Ausland ansässige Versandapotheken deutschen Kunden gewähren, blieb dagegen offen. Dies will der BGH nun im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes klären. Chronisch Kranke können sich deshalb zunächst weiter über Preisabschläge von bis zu 15 Prozent und die Befreiung der Zuzahlung freuen, die ausländische Versandapotheken gewähren.
Der BGH würde diese Praxis gerne beenden und die Preisverordnung auch für den Versandhandel von Medikamenten über ausländische Apotheken festschreiben. Doch der Kartellsenat sieht sich daran gehindert, weil das Bundessozialgericht in einem anderen Fall Rabatte aus dem Ausland gebilligt hatte.
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) bezeichnete es nun als "unerträglich", dass der BGH diese Frage nicht entschied. "Wir fordern Chancengleichheit für deutsche Apotheker", erklärte der BVDVA-Vorsitzende Christian Buse. Wegen der rechtlichen Schieflage seien deutsche Versandapotheken benachteiligt, weil sie nicht mit Rabatten um Kunden werben könnten, wie etwa die Versandapotheken aus den Niederlanden. "Das ist der Grund, warum der Löwenanteil aller im Versandhandel eingereichten Rezepte von den Patienten in die Niederlande geschickt werden", kritisierte Buse.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände erklärte, der gemeinsame Senat könne "die Auswüchse bei ausländischen Versandapotheken wieder abstellen und das Urteil des Bundessozialgerichts relativieren".
9. September 2010 - 14.32 Uhr
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