BGH bestätigt Verschärfung bei Sicherungsverwahrung
AFP VOM 13.11.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 3310 Aufrufe Mehr zum Thema:Sicherheitsverwahrung, Verschärfung, Sexualstraftäter
Gericht bestätigt Regelung zu Sexualstraftätern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vom Gesetzgeber gewollte frühe Sicherungsverwahrung von gefährlichen Sexualstraftätern bestätigt. Nach einem in Karlsruhe ergangenen Grundsatzurteil kann bei solch einem Täter nach der ersten Wiederholungstat Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Täter zuvor wegen ähnlicher Taten zu einer Einzelstrafe oder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde und im zweiten Verfahren mindestens zwei Jahren Haft erhielt.
Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe und deshalb auch zeitlich nicht begrenzt. So genannte Trieb- oder Hangtäter können auf dieser Grundlage so lange eingesperrt werden, bis von ihnen keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit ausgeht. Bislang war höchstrichterlich aber noch nicht entschieden, ob eine Einzelstrafe mit mindestens drei Jahren Bedingung für die Sicherungsverwahrung ist oder ob eine entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe für mehrere minder schwere Einzeltaten auch ausreicht.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte das Landgericht Mainz einen Angeklagten zu vier Jahren Haft verurteilt, weil der zur Tatzeit 32-jährige Mann ein 14-jähriges Mädchen vergewaltigt hatte. Das Gericht ordnete zudem Sicherungsverwahrung aufgrund der 1998 reformierten Strafvorschrift an, weil der Täter zuvor wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Der BGH bestätigt nun die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Sicherungsverwahrung kann demnach auch angeordnet werden, wenn die Erstverurteilung aus einer Gesamtfreiheitsstrafe für eine Reihe von Einzeltaten besteht und diese Taten innerhalb von kurzer Zeit verübt worden seien und insoweit für die Gefährlichkeit des Täters sprächen. Dass eine der Einzeltaten mit drei Jahren Haftstrafe geahndet werden müsse, sei in solch einer Fallkonstellation nicht nötig.
13. November 2002 - 14.49 Uhr
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