Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine seit 2003 bestehende Rechtsprechung zu Fristen bei der Kündigung eines Mieters wegen Eigenbedarfs bestätigt. Kündigt demnach der Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare und zu diesem Zeitpunkt leer stehende Wohnung als Alternative anzubieten. Wohnungen die erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, müssen nicht angeboten werden, bekräftigte der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (AZ: VIII ZR 292/07)
Damit unterlag ein Mieter, dem zum 28. Februar 2006 von der Hausbesitzerin wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war. Der Mieter hatte geltend gemacht, dass die Mieter einer im vierten Stock gelegenen Wohnung gleichen Zuschnitts zum 31. März 2006 gekündigt hatten und wollte diese Wohnung als Alternative angeboten bekommen. Laut Urteil hatte er darauf jedoch keinen Anspruch, weil diese Wohnung erst einen Monat nach Ende seines Mietverhältnisses gekündigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seine Wohnung bereits geräumt haben müssen, entschied der BGH.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte das Urteil. Dass das Gericht auf gesetzliche Fristen verweise, sei "Haarspalterei und eine extrem formale Betrachtungsweise", erklärte DMB-Präsident Franz-Georg Rips in Berlin.
4. Juni 2008 - 14.33 Uhr
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