BGH bestätigt Vermittlerhaftung, wenn dieser Plausibilitätsprüfung bei von ihm genutzten Berechnungsmodell unterlässt

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Mit Urteil vom 17.02.2011, Az. : III ZR 144/10, hatte der Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern die Verwendung eines vom Vermittler verwendeten Berechnungsbeispiels bei Abschluss einer Kapitalanlage die Haftung desselben begründen kann, zu entscheiden.

Die dortigen Kläger hatten sich mit einer Beteiligungssumme von 75.000,-- DM an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt.

Dabei war in der Modell-Berechnung der Fondsinitiatorin ein Ausgangswert der Beteiligung von 75.000 DM zugrunde gelegt worden, was jedenfalls als nicht eindeutig anzusehen war. Das Gericht hat festgestellt, dass der Anteilswert tatsächlich deutlich weniger als die gezahlten 75.000 DM betrage. Rund 20 % der Summe, mit der sich ein Anleger an dem Fonds beteiligt habe, sei für sonstige Dienstleistungen aufgewandt worden, allein ein Anteil von rund 12 % sei für Provisionen verwendet worden. Hierüber hätte der Vermittler die Anleger aufklären müssen.

Auch im Hinblick auf die im Prospekt prognostizierte Wertsteigerung, die nicht eingetroffen ist, entbindet den Vermittler nicht von einer Prüfung der Plausibilität der von ihm verwendeten Berechnungsmodelle.

Der Leitsatz des BGH in dieser Entscheidung lautet:

„Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.“

Unterlässt der Vermittler diese Pflicht, so steht dem jeweils betroffenen Anleger ein Schadensersatzanspruch zu.