BGH bestätigt Verbot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet

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Deutsches Verbot verstößt nicht gegen EU-Recht

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in insgesamt fünf Fällen entschieden (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: I ZR 92/09), dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 01.08.2008 (GlüStV) wirksam ist und insbesondere nicht gegen EU-Recht verstößt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es darum, dass sowohl in- als auch ausländische Wettunternehmen noch nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags vom 01.08.2008 entsprechende Wettangebote über ihre Domains im Internet auch für die Nutzung durch deutsche Spieler angeboten hatten. Diese Wettgesellschaften waren zum Teil auch im Besitz entweder einer noch in der DDR vor der Wiedervereinigung oder in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat erteilten Glücksspielerlaubnis und wurden von unterschiedlichen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz klageweise in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof, welcher zum ersten Mal zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zu entscheiden hatte, hat in seiner Entscheidung sowohl das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot als auch das des § 5 Abs. 3 GlüStV, welches die Werbung für öffentliches Glücksspiel auch im Internet verbietet, als wirksam eingestuft. Nach Ansicht des BGH folge aus den den Wettgesellschaften noch in der DDR oder in anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen noch keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen dem Verbot des deutschen Glücksspielvertrages vom 01.01.2008 im Internet auszuüben.

Der Bundesgerichtshof sah zwar durchaus in dem deutschen Glücksspielverbot im Internet eine Beschränkung des durch EU-Recht garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Jedoch konnten nach Meinung des BGH aber die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Jugendschutz, Suchtbekämpfung und Betrugsvorbeugung eine Beschränkung dieses freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen. Insbesondere aufgrund der spezifischen Gefahren des Internets wie fehlender sozialer Kontrolle, Anonymität sowie stetige Verfügbarkeit darf laut BGH der entsprechende Vertriebsweg mehr als klassische Absatzwege beschränkt werden.

Diese Einschätzung des Bundesgerichtshofes korrespondiert im Übrigen auch mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, welches bereits am 01.06.2011 eine entsprechende Entscheidung zur Zulässigkeit privater Sportwetten getroffen hatte.