BGH bestätigt Schutz vor Werbeanrufen
AFP VOM 11.2.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1743 Aufrufe Mehr zum Thema:Werbung
AOK Plus muss 10.000 Euro an Verbraucherzentrale zahlen
Der im europäischen Maßstab hohe Schutz der deutschen Verbraucher vor unerwünschten Werbeanrufen ist rechtmäßig. Er verstößt nicht gegen die Vorgaben des EU-Rechts, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschied. Danach sind Gewinnspiele im Internet für Unternehmen generell ungeeignet, um an legal verwendbare Telefonnummern zu kommen. (Az: I ZR 164/09)
Damit unterlag die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK plus, im Streit mit der Verbraucherzentrale Sachsen. In einem Vergleich mit den Verbraucherschützern hatte sich die AOK verpflichtet, Anrufe ohne Einwilligung zu unterlassen und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5000 Euro zu zahlen. Nachdem im September 2008 mindestens zwei Verbraucher Werbeanrufe aus einem von der AOK beauftragten Callcenter erhielten, verlangte die Verbraucherzentrale 10.000 Euro.
Und die AOK muss zahlen, urteilte der BGH. Der rechtliche Schutz deutscher Verbraucher vor Werbeanrufen gehe zwar deutlich über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus. Dies sei nach EU-Recht aber zulässig und das deutsche Recht daher rechtmäßig. Dies setze das "ausdrückliche Einverständnis" des Verbrauchers voraus.
Die AOK hatte die Telefonnummern über ein Online-Gewinnspiel bekommen. Sie konnte aber nicht einmal die E-Mails vorlegen, mit denen die Teilnehmer angeblich auch den Werbeanrufen zugestimmt hatten, rügte der BGH. Eine mit einem Gewinnspiel verbundene E-Mail sei zudem ohnehin ungeeignet, um das Einverständnis des Verbrauchers zu belegen. Denn es sei nicht gewährleistet, dass die Teilnehmer tatsächlich ihre eigene Telefonnummer angeben.
11.02.2011 - 17:31 Uhr
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