BGH bestätigt Rechtsprechung zur Farbwahlklausel
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller 21.1.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 2264 Aufrufe Mehr zum Thema:Farbwahlklausel, Miete
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den so genannten "Farbwahlklauseln" bestätigt.
Von einer Farbwahlklausel spricht man dann, wenn dem Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine bestimmte Farbe für die bevorstehenden Renovierungsarbeiten vorgegeben werden. Häufig enthalten Mietverträge entsprechende Klauseln, wonach die Arbeiten mit weißer Farbe durchzuführen sind.
Maximilian A. Müller
Landau
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Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 20.01.2010, Az. : VIII ZR 50/09 nochmals bestätigt, dass der Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Zumindest während eines laufenden Vertrages ist es letztlich Sache des Mieters, mit welcher Farbe er die anfallenden Renovierungen durchführt. Der Vermieter hat ohnehin kaum ein Interesse daran, eine bestimmte Farbe während des laufenden Mietverhältnisses vorzugeben.
Die unwirksame Farbwahlklausel führe nach dem Bundesgerichtshof auch dazu, dass die gesamte Regelung über Schönheitsreparaturen unwirksam werde. Der Vermieter scheiterte daher mit seiner Klage, die auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Renovierungskosten gerichtet war.
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