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BGH bejaht Pfändbarkeit eines künftigen Anspruchs auf die Versicherungssumme aus einer Direktversicherung

Von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
17.1.2011 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 1020 Aufrufe
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Pfändbarkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11.11.2010 bestimmt, dass Ansprüche auf künftige Versicherungsleistung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) pfändbar sein können.

Zum Hintergrund:
Scheidet ein Arbeitnehmer, der unverfallbare Betriebsrentenansprüche aus einer Direktversicherung erworben hat, aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann er diese Ansprüche nicht unmittelbar realisieren. Mit anderen Worten laufen Kündigungen und Auszahlungswünsche gegenüber dem Versicherer ins Leere, da das Betriebsrentengesetz Auszahlungen des Rückkaufswerts vor Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich verbietet.

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Mit dieser Verfügungsbeschränkung läuft eigentlich ein Pfändungsverbot einher, so dass Gläubiger des Arbeitnehmers auf diese sogenannte Anwartschaft ebenfalls nicht zugreifen können (§ 851 Abs. 1 ZPO). Jedoch hat nun der BGH entschieden, dass dieses Pfändungsverbot nicht für den zukünftigen Anspruch auf Auszahlung im Versicherungsfall gelten soll. Es stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Benachteiligung der Gläubiger dar, wenn diese auf den Versorgungsfall warten müssten, um dann schnell zuzugreifen.

Fazit: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als künftige Forderung pfändbar.

BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

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