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BGH begrenzt Unterhaltsanspruch nicht-ehelicher Mütter

AFP VOM 16.12.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 7842 Aufrufe
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Unterhalt, nicht-eheliche, Mütter

- Erneut Gleichstellung mit geschiedenen Eltern

Auch nicht-eheliche Väter müssen der Mutter nicht mehr als die Hälfte ihres Einkommens abgeben. Mit diesem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erneut die nicht-ehelichen Eltern den geschiedenen Eltern gleichgestellt. Die Ansprüche einer nicht-ehelichen Mutter könnten nicht höher sein als die der Mutter nach einer Scheidung, hieß es zur Begründung. (Az: XII ZR 121/03)

Nach dem Unterhaltsrecht hat nicht nur ein nicht-eheliches Kind Anspruch auf Unterhalt, sondern auch dessen Mutter, wenn sie während der ersten drei Lebensjahre wegen des Kindes nicht arbeiten kann. Dabei soll die Mutter so gestellt sein, als hätte sie das Kind nicht und würde arbeiten. Allerdings ist die Höhe dieses so genannten Betreuungsunterhalts durch das Einkommen des Vaters und dessen "Selbstbehalt" begrenzt, den er für sich selbst braucht. Nach einer Scheidung gilt zudem der so genannte Halbteilungsgrundsatz, wonach der Vater höchstens die Hälfte seines Einkommens für die Mutter aufbringen muss. Dieser Grundsatz greift, wenn die Mutter ohne das Kind ein höheres Einkommen hätte als der Vater.

Wie nun der BGH entschied, gilt die Halbteilungs-Regel auch für nicht-eheliche Eltern. Nach einer Scheidung beruhe der Unterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils auch auf einer nachehelichen Solidarität. Wenn dieser "stärker ausgestattete" Anspruch begrenzt sei, müsse dies erst recht für nicht-eheliche Eltern gelten, entschieden die Karlsruher Richter.

Bereits im November hatte der BGH entschieden, dass die Mutter eines nicht-ehelichen Kindes ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt verliert, wenn sie heiratet - so, wie es auch bei Wiederheirat einer geschiedenen Mutter der Fall ist. Eine Bevorzugung nicht-ehelicher Mütter wäre mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbar, hieß es damals (Az: XII ZR 183/02).

16. Dezember 2004 - 15.05 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


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