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BGH: Vollmachten müssen nicht alle Angaben über den abzuschließenden Kreditvertrag enthalten

25.4.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 5963 Aufrufe
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Stellvertretung, Vollmacht, Verbraucherkreditgesetz, Kredit

Verbraucherkreditverträge, die durch einen Vertreter des Verbrauchers abgeschlossen werden, sind auch ohne Mindestangaben über die Kreditbedingungen voll wirksam. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied dies am 24. April 2001 in einer Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen. (XI ZR 40/00)

Im konkreten Fall hatten die Kläger eine Gesellschaft notariell dazu bevollmächtigt, für sie Kreditverträge abzuschließen. Die Kredite waren zur Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung gedacht. In der Vollmacht gab es keine näheren Angaben oder Begrenzungen über die späteren Kreditverträge, was die Kläger im Nachhinein beanstandeten. Der Stellvertreter hatte mit einer Bank dann Verträge über Darlehen geschlossen, die die Kläger später als unwirksam beseitigt wissen wollten.

Gemäß einer Bestimmung im Verbraucherkreditgesetz müssen bei Abschluss eines entsprechenden Kreditvertrages alle Mindestangaben offengelegt werden, die dem Darlehensnehmer ein vollständiges Bild über Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen. Dazu gehören etwa Laufzeit und Zinsen. Die Gerichte mussten nun klären, ob derartige Mindestangaben auch schon in einer Vollmacht definiert werden müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte den durch die Gesellschaft mit der Bank geschlossenen Vertrag für wirksam gehalten. Dem schloss sich der BGH jetzt an: Es sei kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen sollte, wenn - wie auch in anderen Bereichen der Stellvertretung - die nach dem VerbrKrG erforderlichen Informationen dem Stellvertreter bei Abschluss des Kreditvertrages erteilt werden. Denn es liege im Wesen der Stellvertretung, dass der Stellvertreter vom Vertragspartner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhalte und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen dürfe.

Das Verbraucherkreditgesetz bestimmt gewisse Mindestanforderungen, die bei Verträgen über Darlehen beachtet werden müssen. Dies dient dem Schutz des privaten Verbrauchers, der regelmäßig eine schwächere Position als eine Bank hat. Dadurch wird aber nicht eine Vollmacht zur Stellvertretung beeinflusst, denn eine Vollmacht ist ein Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Stellvertreter, damit der Vertreter ein Geschäft "für den Geschäftsherrn" tätigt. Die einzelnen Bedingungen bei der tatsächlichen Geschäftstätigung muss der Stellvertreter dann eigenständig beurteilen, zu Gunsten oder zu Lasten seines Vollmachtgebers, für den er handelt.

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Rechtsanwältin
Noelle Will
Düsseldorf
Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht, Kapitalanlagenrecht, Verbraucherkreditrecht, Insolvenzrecht
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