BGH: Verbraucherkreditgesetz auf GbR noch anwendbar?
22.10.2001 | Nachrichten - Aktuelle Prozesse | 3638 Aufrufe Mehr zum Thema:GbR, Verbraucherkreditgesetz, Verbrkrg, Gesellschaft
Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) muss diesen Dienstag wieder einmal über die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) entscheiden. Interessant wird dabei insbesondere, ob das Verbraucherkreditgesetz auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH noch auf eine GbR anzuwenden ist.
Eine aus den Klägern bestehende GbR hatte zur Finanzierung eines Umbaus eines größeren Gebäudekomplexes bei der beklagten Bank ein Darlehen über 2,4 Millionen Mark aufgenommen. In der ersten und zweiten Instanz haben das Landgericht Göttingen sowie das Oberlandesgericht Braunschweig auf den Darlehensvertrag das Verbraucherkreditgesetz angewandt.
Der Senat des BGH wird u.a. darüber zu entscheiden haben, ob das Verbraucherkreditgesetz noch auf Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts anwendbar ist. Denn die GbR ist seit Januar 2001 durch eine Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung prinzipiell rechts- und parteifähig, kann also in Rechtsstreitigkeiten als klagende Partei auftreten oder selbst verklagt werden.
Das Verbraucherkreditgesetz ist aber nur anwendbar auf Darlehensverträge zwischen einem gewerbsmäßigen Kreditvermittler (meist Bank) und einer natürlichen Person, wenn sie den Vertrag für private Zwecke abschließt, da es den Verbaucher als vermeintlich schwächeren vor Übervorteilung durch den Kreditgeber schützen soll. Ob die GbR, nachdem sie prinzipiell rechtsfähig ist, noch unter dieses Kriterium des "Verbrauchers" fällt, wird der BGH am Dienstag klären.


