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BGH: VBL-Startgutschrift für rentenferne Versicherte unwirksam

Von Rechtsanwältin Jaana Ott
14.11.2007 | Ratgeber - Betriebliche Altersversorgung | 8533 Aufrufe
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Startgutschriften, VBL, Vollrente, Rente

Der Bundesgerichtshof hat am 14.11.2007 erstmals eine Entscheidung in der lange umstrittenen Frage nach der Wirksamkeit der „Startgutschriften“ der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die jüngeren Jahrgänge gefällt.

Hiernach billigt der BGH zwar die Systemumstellung der VBL als solche, hält aber die Berechnung der Anwartschaften für die jüngeren Jahrgänge für unverbindlich.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Jaana Ott
Hannover

Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Betriebliche Altersversorgung, Sozialversicherung, Recht des öffentlichen Dienstes, Verwaltungsrecht

Insbesondere verstoße die Berechnung der Vollrente gegen Art. 3 GG, weil pro Jahr der Versicherung nur ein Versorgungssatz von 2,25 % anerkannt wird, so dass Personen mit längeren Ausbildungszeiten benachteiligt werden und von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen.

Die Tarifvertragsparteien sind nun aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung der Satzung zu vereinbaren.

Leider hat der BGH wesentliche Kritikpunkte der Vielzahl anhängiger Verfahren unbeachtet gelassen. Gerade die wohl wichtigste Frage nach der Wirksamkeit des Abzugs einer Näherungsrente statt eines konkret erworbenen Rentenbetrags blieb bei der Entscheidung außen vor, obwohl das Revisionsgericht hier angemerkt hat, dass auch diese Frage im Rahmen neuer Tarifvertragsverhandlungen bedacht werden sollte.

Die Entscheidung betrifft alle Pflichtversicherten, die nach dem 01.01.1947 geboren wurden und deren zuständige Zusatzversorgungskasse des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes die Mitteilungen über die Betriebsrentenanwartschaft nach dem gleichen System wie die VBL berechnen.

Alle Betroffenen sollten ihre Startgutschriften unbedingt überprüfen lassen.

Spätestens seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.03.2007 ist es jederzeit möglich, gegen die Mitteilung Klage zu erheben oder eine außergerichtliche Beanstandung einzulegen. Das OLG hatte entschieden, dass die Ausschlussfrist von 6 Monaten für die Einlegung von Beanstandungen oder Klagen nicht wirksam ist.

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