BGH-Urteil zu längeren Wortfolgen bei Markennamen

Mehr zum Thema: Markenrecht, Marke
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wesentliches Merkmal von Marken ist ihre Unterscheidungskraft. Es geht darum, dass sich die Bezeichnung der Marke von anderen unterscheidet und damit einen eigenen wirtschaftlichen Faktor darstellt, der wirtschaftliche Bedeutung hat und zu schützen ist. Wer z.B. seine Firmenbezeichnung markenmäßig schützen lassen will muss sich dafür an das Deutsche Marken- und Patentamt wenden.

In einem Urteil aus dem Sommer dieses Jahres hat der BGH Stellung dazu bezogen, wann vom Vorliegen einer Unterscheidungskraft bei längeren Wortfolgen auszugehen ist. Zu Grunde zu legen ist dabei, dass rein beschreibende Begriffe oder gebräuchliche Worte der betroffenen Verkehrskreise nicht schutzfähig sind. Jenseits dieser Grenze besteht ein weites Feld für markenmäßige Neuanmeldungen.

Auf der anderen Seite liegt es auf der Hand, dass markenmäßige Zeichen sich in erster Linie durch Originalität und Beschreibungskraft auszeichnen. Umso länger die zu schützende Bezeichnung ist, umso weniger wird sie von den interessierten Verkehrskreisen als unterscheidungsfähig angesehen. Mit zunehmender Länge wird in den Begriffen immer weniger ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft gesehen, so dass sie markenmäßig möglicherweise nicht geschützt werden können. Im vorliegenden Fall lag dem markenrechtlichen Begehren eine Folge von 30 Wörtern zu Grunde, was den BGH dazu bewog, die Eintragungsfähigkeit zu verneinen.

Dabei kommt es natürlich auf die Umstände des Einzelfalles und die angesprochenen Verkehrskreise an. Im Allgemeinen lässt sich aber sagen, dass der BGH mit seinem Úrteil seine kritische Haltung zu langen Wortfolgen im Markenrecht bestätigt.

Das könnte Sie auch interessieren
Markenrecht Hilfe bei Abmahnung Rechtsanwälte Bird&Bird – Apple Inc. – Markenrechtsverstöße