BGH-Urteil: Rechtsanwaltsgebühren bei Abmahnung und Unterlassungserklärung auf 100,00 € begrenzt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 12.05.2010 zum Aktenzeichen I ZR 121/08 festgestellt, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Somit trifft die betroffene Privatperson zwar die Verpflichtung eine Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch hat die Privatperson für den vorgeworfenen Download keinen Schadensersatz zu zahlen.

Sascha  Kugler
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Weiter hat der BGH entschieden, dass die betroffene Privatperson nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte zu zahlen hat. Diese sind jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG  auf 100,00 € begrenzt.

Es ist somit weiterhin mehr als ratsam, bei Erhalt einer Abmahnung mit dem Vorwurf des illegalen Downloads eines Musiktitels, Films, Hörbuches, etc. durch eine der einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien wie Waldorf, Rasch, Nümann & Lang, U + C Rechtsanwälte, Negele, Zimmerl, Kremer & Greuter, etc. weder die Unterlassungserklärung in der vorgeschlagenen Form noch den geltend gemachten Schadensersatz sowie die Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu bezahlen.

Die Unterlassungserklärung muss im jeden Fall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Laut BGH ist die betroffene Privatperson nicht zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet und muss allenfalls die gem. § 97 Abs. 2 UrhG auf 100,00 € begrenzten Rechtsanwaltsgebühren bezahlen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nach der neusten Entscheidung des BGH nicht.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch meinen ausführlicheren Artikel unter http://www.123recht.de/Abmahnwelle-der-Kanzlei-Waldorf-wegen-illegalen-Download-von-Musik-Hörspielen-und-Filmen-__a28657.html .

Sascha Kugler
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