BGH - Urteil: Begrenzung des Betreuungsunterhalts in einem Ehevertrag ist möglich

Mehr zum Thema: Familienrecht, Betreuungsunterhalt, Unterhalt, Ehevertrag, Begrenzung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

1. Sachverhalt

BGH - Urteil: Begrenzung des Betreuungsunterhalts in einem Ehevertrag ist möglich

Eine Vereinbarung, die den Betreuungsunterhalt mit Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes entfallen lässt, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen. Dies hat der BGH am 28.03.2007 entschieden.

Die Klägerin lebte zunächst mit dem Beklagten zusammen. Als sie schwanger wurde, heirateten die beiden. Die beiden schlossen auf Initiative der Eltern des Beklagten und des Beklagten einen Ehevertrag. In diesem wurde der Betreuungsunterhalt für die Ehefrau auf die Vollendung des 6. Lebensjahres begrenzt. Daneben wurde vereinbart, dass die Ehefrau für jedes angefangene Ehejahr bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Betrag in Höhe von 3000 EUR erhält. Der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich wurden ausgeschlossen. Die Parteien heirateten im Jahre 1996 und lebt seit 2002 dauernd getrennt. Die Ehefrau klagte auf Zahlung von Unterhalt und - isoliert in einer eigenen Klage -  auf Auskunftserteilung über das Endvermögen. Das Amtsgericht lehnte die Klagen ab; das Oberlandesgericht Celle gab der Klage auf Erteilung der Auskunft über das Endvermögen statt.  Dagegen legte der Mann Revision ein.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

2. Rechtlicher Hintergrund

Für Ehegatten besteht die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag unter anderem den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den nachehelichen Unterhalt sowie den gesetzlichen vorgesehenen Versorgungsausgleichs zu auszuschließen. Die Ehegatten haben dabei allerdings die gesetzlichen Grenzen, insbesondere das Verbot der Sittenwidrigkeit aus § 138 BGB, zu berücksichtigen. Dabei wird eine zweistufige Prüfung vorgenommen.

Der Betreuungsunterhalt ist in §1570 BGB für den nachehelichen Bereich geregelt. Diese Unterhaltsart kann nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, der gezahlt wird, wenn ein Ehegatte  ein gemeinsames Kind betreut. Dieser Unterhalt muss dann bis zum 14. / 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt werden; ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes muss die betreuende Person einer Teilzeitarbeit nachgehen. Ob man diesen Betreuungsunterhalt in einem Ehevertrag zeitlich begrenzen kann, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

3. Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 28.02.2007 (Az. : XII ZR 130/04)

Das Gericht hatte nur noch über die isolierte Klage auf Auskunftserteilung über das Endvermögen zu entscheiden. Trotz allem musste das Gericht hier auch die weiteren Regelungen - u.a. der Unterhaltsvereinbarung - berücksichtigen.

  1. Der BGH stellte zunächst klar, dass der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs für sich genommen nicht zu einer Sittenwidrigkeit führe. Daran ändere auch die Schwangerschaft nichts. Denn die Schwangerschaft führe für sich gesehen nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Dazu führt das Gericht wörtlich aus:

    "Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (... .) regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke". (vgl. BGH vom 28.02.2007 - Az. : XII ZR 130/04)
  2. Auch die Gesamtwürdigung der Umstände und des Ehevertrages führe nicht dazu, dass der Vertrag sittenwidrig sei.
    Die Beschränkung des Betreuungsunterhalts sei ein "teilweiser Verzicht" auf nachehelichen Unterhalt. Ein solcher sei möglich, wobei dann aber die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Zum einen sei die Betreuung des Kindes nach dem 6. Lebensjahr möglich gewesen, weil sowohl die Großeltern die Betreuung angeboten hätten, als auch  die Wohnung und der Arbeitsplatz in räumlicher Nähe gewesen seien. Außerdem habe die Ehefrau für jedes angefangene Ehejahr eine "Abfindung" in Höhe von 3000 DM erhalten. Daher sei die Regelung insgesamt gesetzeskonform.
    Daher sei der Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen gewesen und der Auskunftsanspruch somit abzuweisen.

4. Fazit

Diese Entscheidung ist eine weitere Entscheidung, die die den Bereich "Sittenwidrigkeit von Eheverträgen" ausfüllt und klarstellt. Zunächst wird nochmals betont, daß sogar der Betreuungsunterhalt teilweise ausgeschlossen werden kann, wenn in anderen Bereichen eine Kompensation erfolgt. Daher müsse der Vertrag immer in seiner Gesamtheit betrachtet werden.  Ob ein Vertrag wirklich sittenwidrig ist, sollten Sie dann durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.


Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel. : 0221/ 2724745
Fax. : 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de
Zugelassen durch die Kölner Rechtsanwaltskammer
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Nach der Trennung - Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes
Familienrecht Bundesverfassungsgericht erklärt unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche für verfassungswidrig