Erwachsene Kinder müssen für den Unterhalt ihrer gebrechlichen Eltern in einem Heim selbst mit ihrem Arbeitslosengeld oder ihrem Taschengeld teilweise aufkommen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Laut Gesetz beläuft sich der Taschengeldanspruch eines erwerbslosen Ehepartners gegenüber dem verdienenden Partner auf fünf Prozent von dessen Nettoeinkommen. (AZ: XII ZR 122/00)
Im zu Grunde liegenden Fall war eine erwerbslose Frau vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verurteilt worden, einen Teil ihres Arbeitslosengeldes in Höhe von 1000 Euro und später rund 500 Euro für den Unterhalt ihrer Mutter in einem Pflegeheim einzusetzen, weil ihr Ehemann mit seinem Nettoeinkommen von knapp 6000 Euro gut verdiene und seine Ehefrau damit "auskömmlich" unterhalten könne. Laut OLG sollte die Frau in der Zeit nach dem Wegfall des Arbeitslosengeldes zudem die Hälfte ihres Taschengeldes für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen.
Die Klage der Frau gegen dieses OLG-Urteil wies der BGH nun zurück. Auch Taschengeld müsse für den Unterhalt von Eltern herangezogen werden, entschieden die Bundesrichter. Eine mittelbare Haftung des Ehemanns für seine Schwiegermutter bedeute das nicht. Der Ehemann habe keinen Einfluss auf die Verwendung des Taschengeldes und müsse es auch nicht um den Unterhaltsbetrag aufstocken, heißt es im Urteil.
15. Oktober 2003 - 17.00 Uhr
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