BGH: Provider haftet nur bei Kenntnis

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BGH: Provider haftet nur bei Kenntnis

(domain-recht.de) Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. DieEntscheidungsgründe eines Urteils des BUndesgerichtshofes (BGH) vom 23. September 2003 zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor. ( Az VI ZR 335/02)

Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceproviderimmateriellen Schadensersatz in Höhe von 9.500 Mark, weil aufvom Provider zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen denKläger rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftatenveröffentlicht worden seien. Der Kläger behauptete, er habeden Provider durch Telefonate, eMails und Faxnachrichten mehrfach darauf hingewiesen.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Klägernicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhaltenin Kenntnis gesetzt hatte. Die Revision des Klägers beim BGHblieb aus denselben Gründen erfolglos.

Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22.Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch der Provider die Inhalte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Providertatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb derBGH die Klage zurückweisen musste.

Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlichmit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislastbeim betroffenen Kläger lag. Er zieht hierzu die Motive desGesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiterwerden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vielen fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eineKontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter brauchtjedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenner beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalthabe.

Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich,den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zusetzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, diewesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einerWebsite auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nichtdargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten,womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht erfüllte.

Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nichtGegenstand des Urteils ist.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de