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BGH: Onlinehändler müssen deutlich auf Lieferkosten hinweisen (Az: I ZR 143/04 vom 4. Oktober 2007)
Seite 1 - vom 04.10.2007

BGH: Onlinehändler müssen deutlich auf Lieferkosten hinweisen (Az: I ZR 143/04 vom 4. Oktober 2007)

Der Autor
Andreas Gerstel, Kamen
hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Zivilrecht.
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Verbraucher müssen bei Bestellungen über das Internet deutlich auf Lieferkosten und Umsatzsteuer hingewiesen werden. § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung lautet:

§ 1 Abs. 2 PAngVO

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Was bedeutet in diesem Falle eigentlich „deutlich“?? ?

§ 1 Abs. 6 PAngVO bestimmt Folgendes:

6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Zwar müssen nach Ansicht des BGH diese Angaben nicht auf derselben Internetseite wie Warenangebot und Preis platziert werden. Es genüge, dass die Informationen "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" auf einer gesonderten Seite zu finden sei, die der Käufer noch vor der Abgabe seiner Bestellung aufrufen müsse.

Im vorliegenden Fall waren diese Angaben hinter mehreren Menüpunkten versteckt. Es mussten sich die Interessenten regelrecht auf die Suche begeben. Sie mussten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie den Menüpunkt "Service" durchsuchen, um zu erfahren, ob der Preis die Mehrwertsteuer und eventuell zusätzlich anfallende Versandkosten beinhaltet. Informiert wurde der Kunde erst, nachdem er die Ware in den virtuellen Warenkorb eingestellt hatte. Nach Ansicht des BGH ist dies aber zu spät. Gemäß oben genannter Vorschriften sei der Verbraucher vor seiner Bestellung zu informieren und nicht während oder nach der Bestellung.

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen? Haben Sie noch Fragen? Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken oder daraus zitieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen,
E-Mail: ragerstel@t-online.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 97 31 283


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