
Tritt in den Innenraum eines Gebrauchtwagens wiederholt Wasser ein und kann der Fehler von Fachwerkstätten nicht behoben werden, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch selbst dann, wenn ein im Rechtsstreit hinzugezogener Gutachter den Fehler später provisorisch beheben kann. (VIII ZR 166/07)
Im aktuellen Fall hatte der Kläger von einem Autohändler einen gebrauchten Range Rover gekauft, in den an mehreren Stellen immer wieder Wasser eindrang. Da selbst zwei Fachwerkstätten nicht für Abhilfe sorgen konnten, bewertete der BGH dies als "nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangel" der zum Kaufrücktritt berechtigt. Dass die Ursache des Wassereintritts später mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt laut BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Begründung: Ein erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es später im Rechtsstreit gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
5. November 2008 - 11.27 Uhr
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