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BGH: Klausel über Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos ist unwirksam

Von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schulte am Hülse
8.8.2011 | Ratgeber - Recht | 1073 Aufrufe
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Darlehensverträge, Gebühr, Kredit, Banken, Darlehenskonto, Klausel

Mit der Vergabe von Krediten gehen Banken ein nicht unerhebliches Risiko ein. Dieses Risiko lassen sie sich bezahlen.

Bankkunden dagegen empfinden diese „Gebühren“ teilweise als unangemessen; gerade dann wenn sie im „Kleingedruckten“ versteckt sind. Juristen sprechen von Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Solche AGB sind unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Als eine Bank Gebühren für das Führen eines Darlehenskontos verlangte, klagte ein Verbraucherschutzverband dagegen. Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof erklärte ein solches Vorgehen für unzulässig. ilex Rechtsanwälte & Steuerberater erklären die Hintergründe dieser Entscheidung (BGH, Urt. des XI. Zivilsenats v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10).

Was ist ein Darlehenskonto?

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Rechtsanwalt
Ulrich Schulte am Hülse
Potsdam

Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Bankrecht

Nimmt ein Verbraucher bei einer Bank einen Kredit auf, geschieht dies durch den Abschluss eines Darlehensvertrages. Hierbei wird ein Darlehenskonto eröffnet. Der Begriff eines Kontos ist dabei vom Wortsinn her zu verstehen (von lat. Computus = „Berechnung“ über ital. Conto = „Rechnung“) und bezeichnet lediglich eine Datenstruktur im Zahlungsverkehr. Insofern dient dieses Darlehenskonto der Abwicklung des Kreditvertrages. Darüber wird u.a. die Auszahlung des Kreditbetrages und dessen Tilgung abgewickelt.

Worum ging es im konkreten Fall?

Im konkreten Fall ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Darin gab es eine Klausel, wonach sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ. Hiergegen klagte ein Verbraucherschutzverband. Grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz, dass jeder für sich selbst klagen muss; ein nicht betroffener Dritter darf nicht klagen (Verbot der Popularklage). Hiervon gibt es einige Ausnahmen, u. a. dürfen gegenwärtig sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“ nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes klagen, wenn ein Unternehmen rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt; also Unzulässiges im „Kleingedruckten“ versteckt wird. So war es hier.

Warum dürfen die Banken keine Gebühr verlangen?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Klausel im „Kleingedruckten“ zur Zahlung einer Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos unwirksam sei. Dies folge aus § 307 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Der Bundesgerichtshof meint, dass diese Bestimmung auch auf eine Gebührenklausel – wie die hier angegriffene – anwendbar sei. Der 11. Bankensenat begründet dies damit, dass eine Klausel, die eine Bank ermächtigt, Gebühren für ihre Tätigkeit zu erheben, die sie im eigenen Interesse erbringt, unwirksam sei. Eine solche Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Fazit

Das Bedürfnis der Banken, Geld für die Kreditvergabe zu nehmen, ist nachvollziehbar. Dennoch muss man zwischen zulässigen und unzulässigen Gebührentatbeständen differenzieren! Kunden, aber auch Kreditdienstleister müssen diese Grenze künftig noch genauer ziehen.

Dr. Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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