BGH: Klage gegen ausländische Internet-Auftritte hierzulande möglich
AFP VOM 2.3.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1766 Aufrufe Mehr zum Thema:Homepage, Klage
"Deutliche Bezüge nach Deutschland" aber Voraussetzung
Betroffene Bürger können auch vor deutschen Gerichten gegen den Internet-Auftritt ausländischer Medien vorgehen. Voraussetzung ist, dass der beanstandete Beitrag "deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist", urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er ließ damit die Klage eines in Deutschland wohnenden Unternehmers gegen die "New York Times" zu. (Az: VI ZR 23/09)
In einem im Internet abrufbaren Artikel der US-Zeitung wurden dem namentlich genannten Mann Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Unter Berufung auf deutsche Strafverfolgungsbehörden heißt es weiter, sein Unternehmen gehöre einem internationalen Verbrecher-Netzwerk an. Die Einreise in die USA sei ihm untersagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verwarfen die gegen diese Behauptungen gerichtete Klage jedoch mit der Begründung, deutsche Gerichte seien nicht zuständig.
Dem widersprach nun der BGH. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei nicht nur der Handlungsort New York, sondern auch der "Erfolgsort". Dies sei Deutschland, weil hier der behauptete Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mannes drohe. Die "New York Times" sei ein "international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will". Deutschland werde dabei im Internet-Auftritt der "New York Times" ausdrücklich genannt, mehr als 14.000 Internetnutzer mit Wohnsitz in Deutschland hätten sich registriert. Nach dem Karlsruher Urteil muss sich das OLG nunmehr inhaltlich mit der Klage auseinandersetzen.
2. März 2010 - 15.39 Uhr
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