BGH: Keine Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen mehr

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Hat der Versicherer seine Bedingungen nicht nachweislich dem neuen Recht (2008) angepaßt, kann es sich bei Obliegenheitsverletzungen des VN nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen.

Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung hat der BGH im Oktober dieses Jahres getroffen. Oft verweigern oder kürzen die Versicherer Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles, weil der Versicherungsnehmer gegeen eine im Bedingungswerk auferlegte Pflicht verstoßen hat (z. B. verspätestes Melden des Schadens, das Unterlassen bestimmter Vorsichtsmaßnahmen z. B. Heizen von unbewohnten Gebäuden, Erstellen einer Stehlgutliste, Entfernen vom Unfallort usw.)

Nach der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes, welches am 1.1.2008 in Kraft trat, wurden die Versicherer vom Gesetzgeber aufgefordert, ihre Bedingungen der neuen Rechtslage anzupassen, und die Vertragsanpassung dem Versicherungsnehmer zukommen zu lassen, und zwar - so der BGH - auch nachweislich zukommen lassen.

Viele Versicherer verzichteten ganz auf die Anpassung, andere sparten beim Nachweis für den Zugang (Einschreiben-Rückschein z.B.)

Der BGH hat nun entschieden, dass bei fehlender Vertragsanpassung alle vertraglichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles sanktionslos bleiben.

Die Vorschriften über die aktive Herbeiführung des Versicherungsfalles, entweder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, oder die Vorschriften über die Gefahrerhöhung (findet aber immer vor dem Versicherungsfall schon statt) bleiben davon unberührt und betreffen auch andere Konstellationen.

Tipp: Immer wenn der Versicherer sich auf Leistungsfreiheit oder Kürzung wegen Obliegenheitsverletzung beruft - prüfen ob wirksam an die neue Rechtslage angepaßt wurde.