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BGH: Keine Entschädigung wegen verspäteten Zubringerflugs - 1/1
AFP vom 28.05.2009   |   1356 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

BGH: Keine Entschädigung wegen verspäteten Zubringerflugs

Verpasster Anschlussflug ist keine "Nichtbeförderung"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Fall entschieden, dass Reisende, die wegen eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflug verpassten, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Ausgleichzahlungen gebe es nur in Fällen von "Nichtbeförderung", entschied der BGH am Donnerstag. Ein verspäteter Zubringerflug erfülle diese Voraussetzung nicht. Laut Urteil gilt dies sowohl für gemeinsam als auch bei verschiedenen Airlines gebuchte Zubringer- und Anschlussflüge. (AZ: Xa ZR 113/08)

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Der Kläger und seine Familie wollten im Oktober 2006 von Frankfurt am Main in die USA über Washington D.C. nach Phoenix im US-Bundesstaat Arizona fliegen. Weil der Lufthansa-Flug nach Washington verspätet war, verpasste die Familie den Anschlussflug nach Phoenix mit der United Airlines und konnte erst einen Tag zu ihrem Reiseziel fliegen.




Eine Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach der EU-Verordnung haben sie laut Urteil nicht: Dem BGH zufolge definiert die EU-Verordnung den Begriff der "Nichtbeförderung" als Weigerung einer Airline, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben. Erscheinen sie dort laut Urteil aber wegen der Verspätung eines Zubringerfluges nicht rechtzeitig, könne nicht von einer verweigerten Weiterbeförderung gesprochen werden.

Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises, weil die Verspätung den Lufthansa-Flug "nicht mangelhaft macht", heißt es. Fluggäste könnten allerdings Schadenersatz wegen verspäteter Leistung geltend machen, wenn die Airline die Verspätung selbst verschuldet hat.

28. Mai 2009 - 17.02 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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