BGH: Kein Sonderkündigungsrecht des DSL-Vertrages im Umzugsfall

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Der Bundesgerichtshofs hat kürzlich mit Urteil vom 11. November 2010, Az. : III ZR 57/10, entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem DSL-Provider vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Kunde mit dem beklagten Provider einen Vertrag mit zweijähriger Mindestvertragslaufzeit über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem Wohnort einen DSL-Zugang zum Internet einschließlich Telefon erhielt. Noch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zog der Kläger in eine andere Gemeinde um, in der noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind, so dass es dem beklagten Provider nicht möglich war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem der Kläger hierüber seitens des Providers informiert wurde, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags. Die maßgebelichen Vorschriften, auf welche der DSL-Kunde dieses Sonderkündigungsrecht zu stützen versuchte, lauten:

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann..... .“

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.... .“

Der betroffene Provider widersprach dem und beanspruchte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge weiter zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof hat die entsprechenden Urteile der schon in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klage bestätigt. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein wichtiger Grund im Sinne der aufgezeigten Vorschriften grundsätzlich nicht besteht, wenn dieser Grund aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Insoweit soll der Kunde, welcher einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich selbst das Risiko tragen, die vertraglichen Leistungen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Nach Ansicht des BGH stellt somit auch ein Umzug grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

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