BGH: Kein Krankentagegeld bei Wiedereingliederung HH Modell

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Teilweise Arbeitsfähigkeit im Beruf genügt zum Anspruchsausschluss

Der Bundesgerichtshof hat über die vornehmlich in der Literatur umstrittene Frage entschieden, ob ein Versicherter, der im Hamburger Modell wieder ins Arbeitsleben eingegliedert wird, weiter seinen Anspruch auf Krankentagegeld behält.

Kein Zahlungsanspruch ohne Arbeitsunfähigkeit

Der BGH verneint einen weiteren Zahlungsanspruch, weil es an einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1(3) MB/KT fehlt, wenn der Versicherte seinem Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung teilweise nachgehen kann. Allein entscheidend ist, ob die fragliche Tätigkeit ihrer Art nach der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit entsprach. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an.

Bei der Wiedereingliederung im Sinne von § 74 SGB V handelt es sich um eine stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Berufstätigkeit und nicht um einen bloßen Arbeitsversuch.

Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne erkennen, so der BGH, dass § 1(1) MB/KT keinen umfassenden Schutz gegen jegliche Einkommensbußen bezweckt. Der Versicherungsanspruch ist rein auf die berufliche Tätigkeit bezogen und nicht auf eine volle finanzielle Absicherung.

Sofern eine andere als die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit (zeitweilig) ausgeübt wird, kann ein Krankentagegeldanspruch weiter bestehen.

BGH, Urteil vom 11. März 2015 - Az. IV ZR 54/14

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