365.079
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » BGH: Kann der Anspruch des verarmten Schen...

BGH: Kann der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks vererbt oder abgetreten werden?

25.4.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 5751 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Schenkung, Rückforderung, Verarmung, Abtretung

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Diese allgemeine Weisheit gilt tatsächlich im deutschen Schenkungsrecht. Wenn aber der Schenker nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder er seiner bestehenden Unterhaltspflicht für Verwandte nicht nachkommen kann, darf er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Der arm gewordene Schenker bekommt dann ausnahmsweise sein Geschenk zurück. Dies bestimmt § 528 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt allerdings über einen Fall zu entscheiden, in dem der verarmte Schenker gestorben war. Dass unter Umständen auch der vererbte oder abgetretene Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann, bejahte der BGH erstmals am Mittwoch in zwei Urteilen. (X ZR 205/99 und X ZR 229/99)

Folgender Fall liegt den Entscheidungen zu Grunde: Ein Witwer hatte seinen beiden Töchtern je 17.000 Mark geschenkt. 1992 wurde er pflegebedürftig und wurde in einem Altenkrankenhaus versorgt, ohne für die Kosten aufkommen zu können. Der Sozialhilfeträger lehnte eine Übernahme der Kosten ab und verwies auf die Schenkung, die der Witwer ja aufgrund seiner Verarmung rückgängig machen konnte. Als der Witwer 1994 starb, ohne jemals das verschenkte Geld zurückgefordert zu haben, schlugen die beiden Töchter die Erbschaft aus. Der Nachlasspfleger trat den Rückforderungsanspruch des Schenkers an das Altenkrankenhaus ab, das dann auch Klagen gegen die Töchter erhob und die geschenkten Gelder verlangte.

Beide Klagen gingen bis zur Revision an den BGH. Dieser bestätigte jetzt den vererbten und abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung der 17.000 Mark: Zwar sei es Sache des Schenkers allein, ob er seinen Rückforderungsanspruch geltend machen wolle. Das Rückforderungsrecht sei insofern an die Person des Schenkers gebunden. Die Vererbung oder Abtretung dieses Anspruchs scheitere daher zunächst daran, dass der Wille des Schenkers eben nicht mehr bestehe. Wenn aber der Schenker durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Alterskrankenhauses zu erkennen gebe, dass er ohne die Rückforderungen des Geschenkten nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt zu bestreiten, dann komme das der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gleich.
Der Schenker war auf die Leistungen Dritter angewiesen, konnte sie aber nicht bezahlen, weshalb der Rückforderungsanspruch auf den Erben überging. Eine Abtretung durch den Erben an das Altenkrankenhaus war ebenso wirksam.




Seite: 12
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: BGH: Kann der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks vererbt oder abgetreten werden?
Seite 2: § 528 BGB

Das könnte Sie auch interessieren
123recht.net ist Rechtspartner von:

365079
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110096
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Andere Websites zum Thema

Die Pressemitteilung des BGH
Rechtsanwalt
Henning Schröder
Hannover
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Internationales Handelsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenskaufrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Die Sorgerechtsreform ist am 19.05.2013 in Kraft getreten. Väter nicht-ehelicher Kinder haben ein Recht auf das gemeinsame Sorgerecht. Richtig so?