BGH: Internet-System-Vertrag kündbar

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Vor allem von "Referenzkunden", als Bestellern von Webseiten bei der Euroweb Gruppe (Euroweb Internet, Webstyle, Maxclip) wurde die Entscheidung mit Spannung erwartet (s. vorausgehende Ratgeber-Artikel "Auf den Inhalt kommt es an" des Autors zum Thema). Jetzt besteht endlich Klarheit. Es ist Schluss mit der Knebelung:

BGH bestätigt jederzeitiges Kündigungsrecht für den Internet-System-Vertrag

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung vom 27.01.2011, VII ZR 133/10 lauten:

Stefan Musiol
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  1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
  2. Die Bemessung der nach § 649 S. 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.

Diesmal waren die Richter des BGH schon in ihrer Sitzung am 27.01.2011 besser informiert, insbesondere wohl auch über die Unklarheit, die bei vielen Gerichten nach wie vor über die Kündbarkeit des Internet-System-Vertrags als Werkvertrag herrscht. Sie kannten auch die zahlreichen Urteile der Amts- und Landgerichte, die das Kündigungsrecht bestätigt hatten.

Versuche des Anwalts der Klägerseite, die Meinung der anderen Gerichte verzerrt darzustellen, sahen die Richter nach den Berichten von Prozessbeobachtern als Anmaßung und reagierten ungewöhnlich scharf. Sie bemerkten auch, dass die klagende Euroweb entgegen dem vorausgehenden Vortrag die Referenz­kundenmasche plötzlich eingestand und werteten dies als Widerspruch zum vorausgehenden Vortrag. Sie forderten ihn auf, ihre Kentnis der Prozessakten nicht zu unterschätzen.

Im Ergebnis verwirft das Gericht in seiner insgesamt sehr klar und in der Argumentation gut nachvollziehbar begründeten Entscheidung die Darstellung der Euroweb Internet GmbH gegen das Kündigungsrecht und bestätigt die seitens des Autors bislang vertretene Rechtauffassung:

Die Klägerin – Euroweb – könne aus den Grundsätzen für den Dauerwerkvertrag, die u.a. bei Wartungsverträgen entwickelt wurden, „nichts zu ihren Gunsten herleiten". Sie habe kein besonderes, berechtigtes Interesse an der unbedingten Durchführung des Vertrags. Da die Klägerin prinzipiell nach einer Kündigung gem. § 649 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen könne, könne sie kein weitergehendes Interesse geltend machen, den Besteller bis zum Ende der Laufzeit in den Vertrag zu zwingen.

Damit ist nach Jahren der rechtsfehlerhaften Mietvertrags-Rechtsprechung insbesondere aus Düsseldorf (s. "Auf den Inhalt kommt es an") der endgültige Schlusspunkt der Knebelung durch die Unternehmen der Euroweb-Gruppe (Euroweb Internet, Webstyle, Maxclip) und Nachahmer wie Stemico Lübeck und Rank-Net München erreicht.

Vergütungsansprüche

Der BGH hat auch weitere Unsicherheiten zur Frage von Zahlungsansprüchen beseitigt.

Der Senat bestätigte zunächst ganz klar die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte, dass die klagende EW-Internet GmbH keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen verlangen kann, wenn keine schlüssige Kündigungsabrechnung gemäß § 649 S. 2 BGB vorgelegt wird. Hier müsste EW den Rohgewinn herausrechnen, was offenbar Schwierigkeiten macht.  Da in diesem Verfahren trotz Aufforderung nach wie vor keine Kündigungsabrechnung vorgelegt wurde, bestätigte der BGH, dass EWI in diesem Verfahren bezüglich nicht erbrachter Leistungen leer ausgeht.

Eine Anmerkung zur aktuellen Rechtslage: Bei neueren Verträgen könnte ohne Abrechnung allenfalls die 5%-Pauschale gemäß § 649 S. 3 BGB verlangt werden, bei alten Verträgen bis zum 01.01.2009 geht das Unternehmen leer aus. Hierauf kam es in dieser Sache nicht an, weil Gegenstand des Verfahrens einen vor Jahren begründeter Internet-System-Vertrag ist.

Im Übrigen könne das Unternehmen nach dem BGH nur tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnen. Hier hatten es sich die vorausgehenden Gerichte nach Meinung des BGH zu einfach gemacht und nur die bis zur Kündigung angefallenen Raten gerechnet.

Die höchsten Richter kritisierten dies zu Recht, da die gleichmäßig laufenden Raten nach dem Vertrag nicht mit der Leistungserbringung parallel laufen müssen. Die Internet-System-Verträge sehen entgegen der Präsentation der Leistung als "kostenfrei" eine Verteilung der Vergütung von 6.000 - 15.000 Euro auf 3 - 4 Jahre vor.

Vielmehr komme es nach dem Senat auf den Wertanteil der tatsächlich erbrachten Leistung an. Der Schwerpunkt  der Leis­tungen könne demnach auch am Anfang des Vertragszeitraums liegen.

Dies erscheint fair und gerecht, denn sonst müsste ein Kunde, der am Ende des ersten Vertragsjahrs kündigt, auch dann eine Jahresrate zahlen, wenn er überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen hat und ein anderer Kunde, dem eine Internetseite im ersten Jahr schon vollständig erstellt wurde, käme nur wegen des Kündigungszeitpunkts mit genau der selben Zahlung davon.

Wurde noch keine Leistung erbracht, kann demnach auch folgerichtig keine Vergütung für das erste Vertragsjahr verlangt werden.

Der letzte Akt fehlt noch – Die Frage der Arglist

Kein Gegenstand des Verfahrens war erneut die Frage, ob die „Referenzkundenmasche" der Euroweb-Gruppe arglistige Täuschung ist oder nicht.

Dies hatten zuletzt das Landgericht Köln in einem Eilverfahren der Webstyle GmbH und das Landgericht Hildesheim auf eine Klage der Euroweb Internet GmbH in der Sache 7 S 232/09 positiv entschieden.

Der Vorteil bei einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass jeder Vergütungsanspruch des Täuschenden entfällt, denn er ist vom Gesetz nicht wie der ehrbare, aber dennoch gekündigte Unternehmer geschützt.

Hier besteht nach wie vor Unsicherheit in der Rechtsprechung, so tendieren Urteile des Landgerichts Düsseldorf wohl fälschlich dazu, die Bewerbung als „kostenfrei" mit der Bewerbung eines besonders günstigen Preises gleichzusetzen.

Sie verkennen – einen hinreichenden Parteivortrag vorausgesetzt - dabei, dass mit der Referenzkundenmasche regelmäßig überhaupt kein Preis, sondern ein kostenfreies und ganz unverbindliches Tauschgeschäft Webseitenerstellung gegen Referenzleistungen beworben wird, mit dem das am Ende des Gesprächs vorgelegte Vertragsformular ganz eindeutig nichts zu tun hat.

Hier bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung - und der evtl. Dritte Akt zu Euroweb beim BGH - noch abzuwarten.

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