BGH: Haftung für eingebundenen RSS-Feed wegen rechtswidriger Inhalte

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BGH, Urteil vom 27. 3. 2012, Az. : VI ZR 144/11

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, wann die Einbindung rechtswidriger Inhalte (hier: Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch ungenehmigtes Foto) in einen RSS – Feed zur Haftung führt.

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen hatte auf einer von ihm betriebenen Internetseite Nachrichten der Bildzeitung als RSS-Feed eingebunden, u.a. einen Bericht mit einem nicht autorisierten Bild einer Privatperson. Dabei wurde einige Zeilen sowie das Foto des Artikels von der Herkunftsseite www.bild.de als Teaser dargestellt und auf die Herkunftsseite verlinkt.

Die abgebildete Person ließ über ihre Anwälte sowohl die Bildzeitung als auch das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Beide nahmen den beanstandeten Inhalt aus dem Netz, das Unternehmen weigerte sich jedoch die Rechtsanwaltskosten zu tragen, weshalb es zur Klage kam.

Zu Recht, wie der BGH erkannte.

Haftung für eigene Inhalte

Eine Haftung für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild  (und sonstige Rechtsverletzunge) treffe nur denjenigen, der selbst für den Inhalt der Berichterstattung verantwortlich sei oder sich diesen jedenfalls zu eigen mache.

Verantwortlich war die Online-Ausgabe der Bildzeitung, aber auch ein Zueigenmachen liege nicht vor.

Dafür sei ausschlaggebend, dass schon aus der äußeren Gestaltung hervorgehe, dass fremde Inhalte wiedergegeben würden, ohne diese gedanklich mit eigenen Inhalten zu verbinden. Dies sei auch daran erkennbar, dass direkt unter der Überschrift des Artikels auf bild.de als Herkunftsseite hingewiesen werde.

Zudem würden über den RSS-Feed die Nachrichten automatisch und ohne Einfluss oder Kontrolle des Website-Betreibers eingebunden.

Störerhaftung

Aber auch eine Störerhaftung lehnte der BGH ab.

Auf Unterlassung könne zwar grundsätzlich auch der sog. Störer haften, d.h. jeder der willentlich einen ursächlichen Beitrag zur Rechtsverletzung leistet.

Die Störerhaftung dürfe jedoch nicht – insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG – über Gebühr ausgedehnt werden. Voraussetzung sei zumindest, die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten.

Beim Betrieb eines Informationsportales sei jedoch nicht zumutbar, jede Nachricht vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen. Dies würde den Zweck eines solchen Portales hemmen, nämlich den Usern aktuelle Nachrichten zugänglich zu machen.

Daher sei treffe den Betreiber erst dann eine Pflicht zu handeln, wenn er konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werde.

Da es den beanstandeten Artikel mit Foto jedoch sofort nach dem Hinweis entfernt hat, unterliege das beklagte Unternehmen demgemäß auch nicht der Haftung als Störer.

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