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BGH Grundsatzurteil zur Haftung bei WLAN-Anschlüssen

Von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
18.3.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 3236 Aufrufe
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WLAN, Filesharing

Der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 121/08) entscheidet darüber, inwieweit WLAN Nutzer Ihr drahtloses Netz gegenüber unberechtigten Eingriffen Dritter schützen müssen und als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen wegen illegaler Downloads haften.

Im vorgelegten Fall geht es um den Song „Sommer unseres Lebens“ deren Rechteinhaberin die Klägerin ist. Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zuzuordnen. Der Beklagte trug vor, dass er im Urlaub gewesen sei, vor Urlaubsantritt habe er auch sämtliche technische Geräte, seinen PC sowie den WLAN Router abgeschaltet. Die Klägerin behauptet indes, das WLAN-Netz sei aktiviert und gegen Angriffe Dritter nicht ausreichend geschützt gewesen. Sie fordert vom Beklagten daher Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten.

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Das Landgericht Frankfurt (AZ: 2/3 O 19/07) gab der Klägerin Recht und hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. In der Berufung vor dem OLG Frankfurt (AZ: 11 U 52/07) wurde die Klage dann allerdings abgewiesen. Der Beklagte haftet laut OLG Entscheidung nicht als Störer, da er wegen einer unbefugten Nutzung Dritter seinen WLAN-Anschluss nicht sichern müsse, ohne dass dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Bislang war die Rechtsprechung uneins, dies könnte sich in Zukunft ändern. Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch eine willentliche Komponente voraus. Es ist jedoch umstritten, dass allgemein bekannt ist, dass ein Risiko durch Angriffe Dritter bei offenen WLAN Netzen besteht und dieses grundsätzlich zu sichern ist.

Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss das BGH Urteil haben wird.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
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