BGH: Gesellschafter kann gegen die Vergütung des Insolvenzverwalters Beschwerde einlegen

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Insolvenzverfahren: Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt!

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZB 32/12

Durch diese aktuelle Entscheidung werden die Rechte der Gesellschafter im Insolvenzverfahren gestärkt und die Rechtsposition deutlich verbessert.

Sandro Dittmann
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Warum ist diese Entscheidung so relevant? 

Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft gehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nahezu immer leer aus – erst müssen die Gerichtskosten, danach die Kosten des Insolvenzverwalters und zuletzt alle Gläubiger befriedigt werden. Erst wenn dann noch Insolvenzmasse übrig sein sollte – was nahezu ausgeschlossen ist – erhalten die Gesellschafter ihre Einlageleistung zurück.

Ein Rückzahlungsfall kann in der Regel nur bei sehr großen Insolvenzverfahren zum Tragen kommen. Diese Fälle sind regelmäßig durch enorm hohe Vergütungen für die Insolvenzverwalter gekennzeichnet – medienwirksam wurde über die Vergütung in der Insolvenzsache Arcandor diskutiert.

Bisher hatten die Gesellschafter kein eigenes Beschwerderecht gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, da § 64 Insolvenzordnung ein solches nicht vorgesehen hat.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass ein eigenes Beschwerderecht besteht.

Praxistipp vom Insolvenzverwalter:

Alle Beteiligten am Verfahren sollten die eingeräumten Rechte auch wahrnehmen. Sowohl Gläubiger als auch Gesellschafter sollten die Arbeit des Insolvenzverwalters überprüfen.

Als Insolvenzverwalter ist mir die Praxis des Insolvenzverfahrens sehr gut bekannt – aus diesem Grund kann ich auch Ihre Interessen als Gläubiger oder Gesellschafter im Insolvenzverfahren durchsetzen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
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