BGH: Generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam

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Interessenabwägung im Einzelfall notwendig

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter pauschal verbietet, "Hunde und Katzen zu halten", ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Dies hat der u.a. für das Wohnraummmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden (Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12). Dem Mieter würde durch diese Klausel ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten, Hunde oder Katzen zu halten. Die beanstandete Klausel verstoße außerdem auch gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters: Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehöre, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

Andreas Schwartmann
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Enthält der Mietvertrag die unwirksame Verbotsklausel, muss der Einzelfall geprüft werden

Enthält ein Mietvertrag eine solch unwirksame Verbotsklausel, muss die im Einzelfall gebotene Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sind nicht nur die Interessen von Mieter und Vermieter zu beachten, sondern auch die der anderen Hausbewohner und Nachbarn zu berücksichtigen.

Um also Missverständnissen vorzubeugen: Eine generelle Erlaubnis der Hunde- und Katzenhaltung für Mieter hat das Urteil des BGH also ausdrücklich nicht zur Folge!

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